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Einfache Fahrlässigkeit Verwalter können für Schäden haftbar gemacht werden

Auch bei der Wohnungsverwaltung passieren Fehler. Eigentümern stellt sich dann die Frage: Wer muss haften? Ein Urteil zeigt: Verwalter dürfen es sich nicht zu einfach machen.

24.09.2020, 13:00

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften haften für Fehler. Im schlimmsten Fall müssen sie sogar Schadenersatz an die Gemeinschaft zahlen. Und:

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann nicht einfach per Formularvertrag ausgeschlossen werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 94/19), über die die Zeitschrift "Meine Wohnung, unser Haus" (3/2020) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatten mehrere Eigentümer Beschlüsse zur Verwalterentlastung angefochten. Dabei ging es unter anderem um Fälle, in denen dem Verwalter leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Der Verwalter verteidigte sich mit dem Verweis auf einen Formularvertrag, in dem seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Lediglich grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sollten geahndet werden können.

Vor Gericht hatte der Verwalter keinen Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, befanden die Richter. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sei es nicht gestattet, sich generell von einfacher Fahrlässigkeit freizuzeichnen. Außerdem sei in der strittigen Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen. Das widerspreche ebenfalls dem Gesetz.

© dpa-infocom, dpa:200924-99-692492/2

Paragraf 309 BGB