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Beruf und Wohnung Wann der Vermieter die Arbeit genehmigen muss

Wohnungen sind in der Regel zum wohnen da und nicht zum Arbeiten. Doch die Corona-Pandemie hat viele Beschäftigte ins Homeoffice verbannt. Was ist erlaubt?

27.05.2020, 15:47

Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Wohnung zu Wohnzwecken gemietet hat, darf die Räume nicht gewerblich nutzen. Stellt sich die Frage: Gilt die Arbeit im Homeoffice schon als gewerbliche Nutzung?

Nicht unbedingt, wie der Deutsche Mieterbund erklärt. Er verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Mitbewohner dürfen nicht unzumutbar belästigt werden

Nach Ansicht des BGH dürfen Mieter von zu Hause aus arbeiten und können ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten (Az.: VIII ZR 165/08).

Zulässig ist die Arbeit in den eigenen vier Wänden auch, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und dafür keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

In allen anderen Fällen ist immer die Genehmigung des Vermieters notwendig. Das gilt schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird, entschied der BGH in einem anderen Fall (Az.: VIII ZR 149/13).

Ohne Erlaubnis droht die Kündigung

Auch die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern - hier fünf Kindern - als Tagesmutter ist als teilgewerbliche Nutzung verboten, befanden die Richter in Karslruhe (Az.: V ZR 204/11).

Wer ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, riskiert eine Abmahnung und möglicherweise Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, erklärt der Mieterbund. Gestattet ist die gewerbliche Nutzung nur, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist oder der Vermieter zustimmt.