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Immobilie geerbt Wohnungsberechtigter kann Zutritt verweigern

Immobilien zu erben, kann mit Überraschungen verbunden sein. Denn nicht immer können Erben nicht einfach über Haus oder Wohnung verfügen. Manchmal dürfen sie die Immobilie nicht einmal betreten.

22.09.2020, 10:26
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Hamburg (dpa/tmn) - Erben können nicht in jedem Fall Zutritt zu einer geerbten Immobilie verlangen. Besteht an der Immobilie nämlich ein im Grundbuch gesichertes Wohnungsrecht, müssen sie im Zweifel draußen bleiben, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese zeigt (Az.: 531 C 352/19), über das die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 19, 2020) berichtet.

Der Wohnungsberechtigte kann die Miterben vom Zutritt ausschließen. In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter ihren Kindern eine Wohnung hinterlassen. Im Grundbuch war ein Wohnungsrecht zugunsten des zweiten Ehemanns der Mutter eingetragen. Die miterbende Tochter beantragte mittels einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe bestimmter Gegenstände. Dazu wollte sie die Wohnung allein ohne Schlüsseldienst betreten. Der Witwer hatte allerdings zuvor die Schlösser ausgetauscht.

Vor Gericht hatte die Tochter keinen Erfolg: Die Meinung der Miterbin, dass sie wie jeder andere Eigentümer die Wohnung einfach betreten könne, sei ein gravierender Rechtsirrtum. Der Wohnungsberechtigte habe sogar eine noch stärkere Stellung als ein Mieter. Als alleiniger Wohnungsberechtigter sei der Witwer berechtigt, Dritte vom Betreten der Immobilie auszuschließen.

Außerdem habe die Miterbin die Herausgabe der Nachlassgegenstände nur an sich gefordert, dabei sei sie lediglich Miterbin. Auch seien die verlangten Gegenstände derart unbestimmt bezeichnet, dass kein vollstreckbarer Tenor erlassen werden könne.

© dpa-infocom, dpa:200922-99-660847/2

Paragraf 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)