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Mehr Patienten mit Verdacht auf Behandlungsfehler

20.05.2015, 15:18

Berlin - Patienten und Angehörige haben im vergangenen Jahr bei ihren Krankenkassen häufiger einen Verdacht auf
Behandlungsfehler geltend gemacht. In 155 Fällen starben die Patienten laut den Gutachtern im Kassen-Auftrag an den Folgen eines Fehlers oder damit zusammenhängenden Komplikationen.


1294 Patienten erlitten einen Dauerschaden. Das teilte der
Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei der Präsentation seiner Fehlerstatistik 2014 in Berlin mit.


Die Zahl der MDK-Gutachten wegen eines Verdachts auf Fehler stieg binnen eines Jahres um rund 80 auf 14 663 an. Ein Drittel der Vorwürfe bezog sich auf Orthopädie und Unfallchirurgie, gefolgt von allgemeiner Chirurgie, innerer und Zahnmedizin. In 3796 Fällen erkannten die Gutachter einen Behandlungsfehler, durch den die Patienten geschädigt wurden. Ein Drittel der Fehler passiere bei einem operativen Eingriff. "Es ist mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen", betonte die MDK-Ärztin Astrid Zobel.

"Die Zahlen sprechen dafür, dass von einer Entwarnung keine Rede sein kann", sagte Vize-Geschäftsführer Stefan Gronemyer. Zählt man die Vorwürfe dazu, die Patienten bei Gutachterstellen der Ärzteschaft geltend machen, kommt man auf rund 6000 bestätigte Fehler im vergangenen Jahr, wie ein Sprecher der Bundesärztekammer bestätigte.


Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren
Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, muss er innerhalb von drei Jahren dagegen vorgehen. Denn danach ist der Haftungsanspruch verjährt. "Grundsätzlich gilt die Dreijahresfrist ab dem Kalenderjahr, in dem man von den Folgen des mutmaßlichen Behandlungsfehlers Kenntnis erlangt hat", erklärt Max Skorning, Leiter Patientensicherheit beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS).

Wer im März 2015 etwa am falschen Finger operiert wurde, bemerkt das direkt nach der OP - die Dreijahresfrist beginnt in dem Fall Ende 2015. Sind die Beschwerden erst später aufgetreten und der Patient hat deshalb erst später einen Behandlungsfehler im Verdacht, startet die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Es ist sinnvoll, sich bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler so schnell wie möglich an seine Krankenkasse zu wenden, sagt Skorning.