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Urteil: Blinde müssen Schriftstücke wahrnehmen können

10.01.2013, 10:21

Koblenz - Wenn Blinde ein offizielles Schriftstück aufgrund ihrer Behinderung nicht wahrnehmen können, dürfen sie auch nicht für daraus resultierendes Fehlverhalten belangt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Eine Behörde muss blinden Menschen Schriftstücke so zugänglich machen, dass sie diese auch wahrnehmen können. Andernfalls kann die Behörde Blinden nicht eine Pflichtverletzung vorwerfen. Zu Unrecht gewährtes Blindengeld muss dann auch nicht zurückgezahlt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 7 A 10286/12.OVG), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die beklagte Stadt bewilligte dem blinden Kläger ab Dezember 2005 Blindengeld in Höhe von 410 Euro monatlich. Der Mann befindet sich seit Januar 2008 in einem Seniorenheim. Er teilte dies dem Sozialamt nicht mit, obwohl er zuvor im Bewilligungsbescheid auf die entsprechende Pflicht hingewiesen worden war. Allerdings nur in schriftlicher Form. Nachdem die Stadt von dem Heimaufenthalt erfahren hatte, forderte sie den Mann zur Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Blindengeldes in Höhe von rund 14 000 Euro auf.

Das Urteil: Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Mannes statt. Zwar habe er das Blindengeld zu Unrecht erhalten, weil ein Anspruch auf die Leistung während eines Heimaufenthaltes nicht bestehe. Auch habe er gegen die Pflicht verstoßen, der Stadt den Umzug in das Seniorenheim mitzuteilen. Jedoch habe er seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Denn Behörden seien verpflichtet, Schriftstücke Blinden in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Dies sei nicht geschehen.