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Gutscheine als Geschenk - Welche Rechte Kunden haben

12.12.2013, 12:19

Berlin - Gutscheine sind ein ideales Last-Minute-Geschenk. Beliebt sind sie auch deshalb, weil sich prima die nachweihnachtliche Umtauschrallye umgehen lässt. Wie aber lässt sich vermeiden, dass Beschenkte mit Gutscheinen eine böse Überraschung erleben?

Schätzungsweise zwanzig Prozent der Geschenke liegen jedes Jahr in Form von Geld- oder Warengutscheinen auf dem Gabentisch. Für den Handel ein gutes Geschäft: Mit Weihnachts-Warengutscheinen werden in diesem Jahr wahrscheinlich rund zwei Milliarden Euro umgesetzt, das sind etwa drei Prozent des erwarteten Weihnachtsgeschäfts.

Besonders beliebt sind laut dem Handelsverband Deutschland (HDE) Gutscheine für Kleidung und Elektronik. Trotz der Beliebtheit bei den Kunden sind Geschäfte nicht zum Ausstellen verpflichtet. "Das kann jedes Unternehmen halten, wie es möchte", sagt HDE-Sprecher Stefan Hertel. Auch für die Form existieren keine Vorgaben.

Geschenk-Gutscheine werden in Waren und Dienstleistungen verwandelt, aber nicht bar ausbezahlt. Es gibt Ausnahmen: Bevor der Beschenkte den Gutschein einlöst, macht das Geschäft dicht, ohne jedoch pleite zu sein. In dem Fall besteht laut HDE ein Rückerstattungsanspruch. Filialunternehmen lösen den Gutschein in einem anderen Laden der Kette ein.

Zweite Variante: Eine im Gutschein beschriebene Dienstleistung - beispielsweise Fußpflege - wird nicht mehr erbracht. "Eine alternative Dienstleistung muss nicht akzeptiert werden", erläutert Gabriele Zeugner von der Verbraucherzentrale Bremen. Der Kunde kann aber einem angebotenen Tausch - Maniküre gegen Pediküre - zustimmen.

Zum Einlösen bleiben Beschenkten bis zu drei Jahre Zeit. So lange behalten nicht ausdrücklich befristete Gutscheine ihre Gültigkeit. Die Laufzeit beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. "Das heißt für dieses Weihnachtsgeschäft: Unbefristete Gutscheine gelten bis zum 31. Dezember 2016", erläutert Stefan Hertel. Hintergrund sind
Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).


Befristungen dürfen Läden frei festlegen. Allerdings hält die Rechtsprechung zum Beispiel ein halbes oder ein ganzes Jahr für zu knapp bemessen. Verbraucherschützerin Zeugner zitiert ein Urteil aus München, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Klägern Recht gab, die sich gegen zwölf Monate Einlösezeit wehrten (Az.: 29 U 3193/07). In der Konsequenz wurde der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genannte Termin unwirksam, die Drei-Jahres-Frist des BGB trat in Kraft.

Meist kommt es auf den Einzelfall an. Um einen Kinogutschein einzulösen, haben Beschenkte nach einem Urteil des OLG Hamburg zwei Jahre Zeit (Az.: 10 U 11/00G). Für eine Ballonfahrt reichte Richtern im niedersächsischen Syke ein Jahr (Az.: 9 C 1683/02). Die gleiche Zeit genügte dem OLG Brandenburg (Az.: 6 U 98/12) nach HDE-Angaben für einen Fahrschul-Gutschein. Schenkende sollten auf möglichst lange Befristung achten. Am besten sei gar keine, weil dann das BGB greife, erklärt Gabriele Zeugner.

Event-Gutscheine können bereits mit dem Datum der Veranstaltung verfallen. Wer am Tag eines Konzerts krank oder schon verplant ist, guckt meist in die Röhre. "Ist die Veranstaltung einmalig, habe ich keinen Anspruch auf Geld", sagt Zeugner. Umgehen lässt sich das Problem mit selbst gestalteten Karten "Für einen schönen Abend zu zweit" oder "Für einen Opernabend". Der Beschenkte wählt selbst Ort und Zeit und bekommt dann das Geld.

Andere Alternative im Laden: Gutschein-Käufer vereinbaren eine bestimmte Zeitspanne. Das beugt Ärger vor. "Wenn ich was aushandele, weiß ich, was ich mir einhandele", erläutert Zeugner. Individuelle Abkommen werden auf dem Gutschein vermerkt. Mündliche Absprachen bergen Konfliktpotenzial, weil ein Beweisproblem droht, wenn Aussage gegen Aussage steht.

Was passiert, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, ist umstritten. Während Verbraucherschützer sich wünschen, dass das Geschäft zumindest einen Teil des Werts herausgibt, sehen das manche Juristen anders. Findet ein Beschenkter im ausgeguckten Laden nichts, kann er an die Kulanz des Händlers appellieren. Entweder, dass der zumindest einen Teil ausbezahlt oder einen Restbetrag. Zum Beispiel 5 Euro, wenn der Gutschein auf 50 Euro lautet und das T-Shirt 45 Euro kostet. Bei Insolvenz eines Geschäfts bleibt dem Kunden nur, seine Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Für online erstandene Gutscheine gilt grundsätzlich das
Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzvertrag. Demnach kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, erläutert Evamaria Schönmetzler von der Verbraucherzentrale Bayern. Er bekommt dann sein Geld zurück. Kunden sollten vorab das Impressum des Anbieters anschauen.


Dort finden sich eventuell Angaben, die das Widerrufsrecht oder die Einlösefrist einschränken oder Hinweise zu Umtauschkonditionen. Der Beschenkte hat wie im Laden prinzipiell drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen. Gefallen die bestellten Turnschuhe nicht, können sie gegen ein anderes Paar getauscht werden. Geld zurück gibt es nicht.