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Streit um Testierfähigkeit - Pflegegutachten muss gezeigt werden

06.02.2014, 11:18
Jeder Mensch ab 16 Jahren kann sein Testament aufsetzen. Doch bei sehr alten Personen kann die Testierfähigkeit infrage gestellt werden.  Foto: Jens Büttner
Jeder Mensch ab 16 Jahren kann sein Testament aufsetzen. Doch bei sehr alten Personen kann die Testierfähigkeit infrage gestellt werden. Foto: Jens Büttner dpa-Zentralbild

Augsburg/Berlin - Grundsätzlich kann jeder Mensch ab 16 Jahren ein Testament aufsetzen. Doch bei krankhaften Störungen, Demenz oder Trunkenheit kann die Testierfähigkeit angezweifelt werden. Zu diesem Zweck kann das Pflegegutachten eingeholt werden.

Gibt es in einem Erbscheinsverfahren Streit über die Testierfähigkeit des Verstorbenen, kann auch ein Pflegegutachten eingesehen werden. Die Pflegeversicherung darf die Herausgabe nicht verweigern. Das entschied das Amtsgericht Augsburg (Az.: VI 1163/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser zunächst seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. In einem neuen Testament setzte er Jahre später seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Zuvor hatte die Krankenversicherung des Verstorbenen ein Pflegegutachten eingeholt. Nach seinem Tod gab es Streit um seine Testierfähigkeit, als er das zweite Testament aufgesetzt hatte. Die Krankenkasse wollte das Pflegegutachten nicht herausgeben, obwohl die Testierfähigkeit des Erblassers dort angesprochen wurde.

Die Informationen dürfen nicht zurückgehalten werden, entschied das Gericht. Die Offenlegung der Daten entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Sein Interesse sei es, dass seine Testierunfähigkeit nicht geheim bleibe. Andernfalls könnten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz einer geschäftsunfähigen Person durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden.