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Beitragszeiten und Co.: So funktioniert die Mütterrente

19.03.2014, 16:20

Berlin - Im Alter ein bisschen mehr Geld haben - dank Mütterrente haben viele Versicherte jetzt Aussicht darauf. Aber wer hat Anspruch auf die Mütterrente? Und was müssen diejenigen dafür tun?

Die geplante Mütterrente bekommen Versicherte, die einen Anspruch darauf haben, nicht immer automatisch. "Man muss unterscheiden zwischen denen, die schon in Rente sind, und denen, die noch in Rente gehen", erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Kabinett hatte beschlossen, die Mütterrente zum 1. Juli einzuführen. Der Gesetzentwurf muss aber noch durch den Bundestag und Bundesrat. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer hat ein Anspruch auf Mütterrente und wie hoch ist sie?


"Im Prinzip hat jeder
Anspruch auf die Mütterrente, der vor 1992 ein Kind erzogen hat", erklärt Manthey. Bisher wurden für sie ein Jahr als Beitragszeit auf dem Konto der Versicherten gutgeschrieben. Mit der Mütterrente soll ab dem 1. Juli für vor 1992 geborene Kinder ein zusätzliches Jahr als Kindererziehungszeit angerechnet werden.


Dafür bekomme der Versicherte einen sogenannten Entgeltpunkt mehr. Ein Punkt ist im Moment 28,14 Euro in den alten Bundesländern und 25,74 Euro in den neuen Ländern wert. Zum 1. Juli wird sich das aber noch einmal ändern, denn dann werde der Wert eines Entgeltpunktes neu berechnet, erläutert Manthey. Die Mütterrente dürfte dann noch einmal einige Cent mehr wert sein.

Was muss ich tun, wenn ich schon Rente beziehe?


Nichts. "Für diejenigen, die bis einschließlich 30. Juni 2014 schon Rente beziehen, gibt es eine pauschale Regelung", erklärt Manthey. Denn bei der Deutschen Rentenversicherung hat man für diese Gruppe schon Informationen darüber, wer vor 1992 Kinder erzogen hat. Pauschal werde dann ein Entgeltpunkt pro Kind mehr berücksichtigt. Eine individuelle Einzelfallprüfung erfolgt nicht.

Was muss ich tun, wenn ich noch keine Rente beziehe?


Für diese Gruppe gibt es keine pauschale Regelung. Es gibt zwei Fälle: einmal diejenigen, die der Rentenversicherung schon Informationen über ihre Kinder gegeben haben. Zum anderen diejenigen, die noch nie einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gestellt haben.

Im ersten Fall müssen Versicherte von sich aus nicht aktiv werden. Die Versicherung prüft automatisch, ob das zweite Lebensjahr ihres Kinds als Beitragszeit gilt. Nur wenn ihr noch Informationen fehlen, wendet sie sich an die Versicherten.

Im zweiten Fall sollten Versicherte die Initiative ergreifen und einen Antrag stellen. Spätestens beim Rentenantragsverfahren sollten sie ihre Erziehungszeiten geltend machen. Ab dem 43. Lebensjahr verschickt die Rentenversicherung aber auch regelmäßig Informationsschreiben: Ihnen liegen Antragsformulare für die Kindererziehungszeiten bei.