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Bundessozialgericht: Provisionen bei Elterngeld berücksichtigen

27.03.2014, 08:19

Kassel - Lukratives Urteil für die Empfänger regelmäßiger Provisionen: Die Zusatz-Zahlungen müssen bei Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Sie sind laut Bundessozialgericht nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.

Mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Wie das Bundessozialgericht nun in Kassel urteilte, seien solche Vergütungen laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht miteinbezogen werden. Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzubeziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.

Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Familien mit kleinen Kindern. Es wird für längstens 14 Monate gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen der Eltern.

Die drei in einer Sitzung abgehandelten Revisionsverfahren dienten der grundsätzlichen Klärung des Sachverhalts, sagte Gerichtssprecherin Nicola Behrend zur Bedeutung des Verfahrens. Es gebe eine wachsende Zahl Betroffener. Das Gericht konnte aber keine Angaben dazu machen, wie viele Fälle in den Instanzen anhängig sind.

Uneinigkeit bestand auf Ebene der Landessozialgerichte (LSG), wie mit Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes zu verfahren ist. Während das LSG Rheinland-Pfalz der Meinung war, Provisionszahlungen seien zu berücksichtigen, mochte das LSG Baden-Württemberg sie nicht miteinbeziehen. Der Vorsitzende Richter sagte in Kassel mit Blick auf das Elterngeld: "Das Konzept ist nicht in jeder Hinsicht rund."

In Kassel geklagt hatten eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin im Außendienst. Ihnen wurde auf Grundlage ihres Grundgehalts - zwischen 3000 und 3100 Euro brutto - Elterngeld gewährt. Wegen der Anrechnung ihrer Provisionszahlungen, die zu einem erhöhten Elterngeld führen, stießen sie aber bei den Behörden auf Granit.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts stellte nun aber klar: "Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen sind elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt." Es seien keine sonstigen Bezüge, wie unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auch weiterhin nicht in die Elterngeld-Regelung einbezogen werden.

Steuerklassenwechsel kann das Elterngeld erhöhen
Werdende Eltern haben es selbst in der Hand: Mit einem Steuerklassenwechsel können Verheiratete ihr Elterngeld erhöhen. "Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist immer das Netto-Gehalt vor der Geburt", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Daher gilt: Der Elternteil, der die meiste Zeit nach der Geburt zu Hause bleibt, sollte in eine günstigere Steuerklasse wechseln. Die Entscheidung sollte allerdings möglichst schnell fallen.

"Grundsätzlich können verheiratete Paare zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen", erklärt Rauhöft. Nach der Heirat teilt das Finanzamt in der Regel beiden berufstätigen Partnern die Steuerklasse IV zu. Das ist für Partner mit gleichem Einkommen optimal. Steuert jedoch einer von beiden 60 Prozent oder mehr zum Haushaltseinkommen bei, ist die Kombination von Steuerklasse III und V besser. Der Besserverdiener wählt dann Klasse III mit niedrigeren Abzügen. Im Gegenzug bekommt der andere Klasse V. Seit 2010 können beide Partner auch die Klasse "IV mit Faktor" wählen.

Erwartet das Ehepaaar ein Kind, sollte derjenige, der länger zu Hause bleibt und Elterngeld bezieht, in die Steuerklasse III wechseln. "Dadurch erhöht sich das Netto-Einkommen und damit dann später auch das Elterngeld", erklärt Rauhöft. Dieser Wechsel lohnt sich auch, wenn der betreffende Partner eigentlich weniger verdient. Das Paar hat dann vor der Geburt etwas weniger Geld zur Verfügung, weil der besser verdienende Partner mit Steuerklasse V höhere Abzüge hat. "Das bekommen Sie aber über die Einkommensteuererklärung zurück."

Der Wechsel der Steuerklasse sollte möglichst schnell beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. "Wechselt die Frau, sollte der Antrag sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt", sagt Rauhöft. Der Grund: Die günstigere Steuerklasse muss mindestens sechs Monate gelten, damit sie anerkannt wird. "Einen Monat muss man dazurechnen, weil die neue Steuerklasse immer erst im Monat nach dem Antrag gilt."