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Entzug des Pflichtteils nur bei schwerwiegenden Gründen

03.04.2014, 10:20
Laut dem Gericht in Mosbach dürfen Eltern den Pflichtteil eines Kindes nur aus dem Erbe streichen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt. Foto: Andrea Warnecke
Laut dem Gericht in Mosbach dürfen Eltern den Pflichtteil eines Kindes nur aus dem Erbe streichen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt. Foto: Andrea Warnecke dpa-tmn

Mosbach - Wollen Erblasser ihren Erben den Pflichtteil entziehen, muss der zugrunde liegende Vorwurf schwerwiegend sein und konkret beschrieben werden. In einem Fall konnte das Gericht kein grobes Fehlverhalten des Sohnes erkennen.

Für einen Entzug des Pflichtteils ist ein angemessener Gut erforderlich. Behaupten die Eltern, ihr Sohn hätte Wurstwaren im familieneigenen Metzgereibetrieb gestohlen, rechtfertigt das zum Beispiel keine Enterbung. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Mosbach (Az.: 2 O 182/13).

In dem verhandelten Fall hatten die Eltern eine Metzgerei. Der Sohn arbeitete dort mit und durfte als Entlohnung Wurst und Fleisch mit nach Hause nehmen. In ihrem Testament entzogen die Eltern dem Sohn allerdings den Pflichtteil. Sie begründeten das damit, dass er sie im Geschäft bestohlen habe.

Das Gericht entschied, dass die Eltern den Pflichtteil nicht entziehen durften. Es gebe hierfür keine ausreichenden Gründe. Für einen solchen Schritt müsste ein so schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, dass es dem Erblasser nicht mehr zugemutet werden könne, dass der Erbe auch nur den Pflichtteil erhalte. Das gelte beispielsweise bei einer gegen die Eltern gerichteten Straftat. Der im Testament geäußerte Vorwurf reiche aber nicht aus. Zudem sei er zu unkonkret beschrieben.