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Krankheitskosten absetzen: Für Treppenlift reicht einfacher Nachweis

30.05.2014, 11:20

Berlin - Wer krank wird oder etwas für seine Gesundheit tun möchte, muss dafür häufig tief in die Tasche greifen. Immerhin: Einige Kosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für einen Treppenlift ist dafür nicht mal unbedingt ein ärztliches Attest erforderlich.

Die Kosten für Medikamente und medizinische Hilfsmittel müssen Steuerzahler oft aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Kosten schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: Ausgaben für die Gesundheit können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Die Voraussetzung: Der Steuerzahler kann die Krankheitskosten nachweisen.

In vielen Fällen verlangt das Finanzamt zum Nachweis für die Notwendigkeit von Arznei,- Heil- und Hilfsmitteln eine Bescheinigung des Arztes. Diese Bescheinigung muss vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellt worden sein. Etwas anderes gilt beim Einbau von Treppenliften. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dafür nicht zwingend ein Attest vorab beim Arzt eingeholt werden (Az.: VI R 61/12). Der Steuerzahler muss aber nachweisen, dass der Treppenlift aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war.

Betroffene Steuerzahler, die kein Attest vom Arzt haben, sollten die Kosten für den Einbau des Lifts daher trotzdem in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Wer den Einbau eines Treppenliftes plant, sollte sich zur Sicherheit vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkassen vorher eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass der Lift erforderlich ist. Im Zweifelsfall kann das Attest dann beim Finanzamt vorgelegt werden.