1. Startseite
  2. >
  3. Varia
  4. >
  5. Alleinerziehende Mutter hat Anspruch auf vollen Hartz-IV-Satz

Alleinerziehende Mutter hat Anspruch auf vollen Hartz-IV-Satz

19.06.2014, 10:19
Das Sozialgericht Gießen entschied, dass einer alleinerziehenden Mutter der Hartz-IV-Satz nicht gekürzt werden durfte, auch wenn der Vater des Kindes im selben Haushalt lebte. Foto: Andreas Gebert
Das Sozialgericht Gießen entschied, dass einer alleinerziehenden Mutter der Hartz-IV-Satz nicht gekürzt werden durfte, auch wenn der Vater des Kindes im selben Haushalt lebte. Foto: Andreas Gebert dpa

Gießen - Eine alleinerziehende Mutter hat Anspruch auf den vollen Hartz-IV-Satz. Das kann auch gelten, wenn der Vater des Kindes im selben Haushalt lebt. Allerdings nur, wenn dieser selbst kein Einkommen hat und keine Leistungen bezieht.

Der Hartz-IV-Satz darf nicht deshalb gekürzt werden, weil der Vater des Kindes als Tourist nach Deutschland kommt und die Mutter ihn in ihrem Haushalt aufnimmt. Das gilt zumindest so lange, bis über seine Aufenthaltsgenehmigung und Asylbewerberleistungen entschieden ist. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 26 AS 1436/10).

Der Fall: Die Frau lebte mit dem Vater ihres Kindes zunächst in Mexiko. Dann zog sie nach Deutschland und lebt nun mit ihrem Kind in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Sie bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Als der Vater des Kindes als Tourist nach Deutschland einreiste, kürzte der Sozialversicherungsträger diese Leistungen um 50 Prozent. Der Vater beantragte zwar eine Aufenthaltsgenehmigung, bis zur Entscheidung darüber erhielt er aber keine staatlichen Leistungen.

Das Urteil: Gegen die Kürzung wehrte sich die Frau mit Erfolg. Sie habe einen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung des Regelsatzes für eine alleinerziehende Person, so die Richter. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater des Kindes vor, die eine Kürzung begründen könnte. Die Ansichten des Sozialversicherungsträgers zur Planung der Bedarfsgemeinschaft seien spekulativ. Entscheidend sei aber vor allem, dass der Vater keinerlei Leistungen erhalte. Daher könnten in einer vermeintlichen Bedarfsgemeinschaft auch nicht die Kosten aufgeteilt werden.