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Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten absetzen

03.09.2014, 10:16

Berlin - Immobilien werden in der Regel über Kredite finanziert. Wer ein solches Darlehen vorzeitig kündigt, muss meist eine Entschädigung an die Banken zahlen. In manchen Fällen können Immobilienbesitzer diese Kosten aber beim Finanzamt geltend machen.

Wer einen Immobilienkredit vorzeitig ablöst, muss meist eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten aber beim Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin. Das gilt zumindest, wenn mit dem Kredit eine Vermietungsimmobilie finanziert wurde. Allerdings kommt es hierbei darauf an, warum der Kredit vorzeitig abgelöst wurde.

Muss beispielsweise eine Entschädigung bezahlt werden, weil der bestehende Immobilienkredit in einen neuen Kredit mit günstigeren Konditionen umgeschuldet wird, kann die Zahlung an die Bank als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Wird jedoch der Kredit abgelöst, um die Immobile lastenfrei verkaufen zu können, besteht kein Zusammenhang mit der Vermietung mehr. "Die Folge ist, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei den Vermietungseinkünften auch nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: IX R 42/13).

Dennoch gibt es bei einem Verkauf der Immobilie eine Möglichkeit, die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich wirksam werden zu lassen: Erfolgt der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren und damit nicht steuerfrei, können die Kosten für die Vorfälligkeitsentschädigung als sogenannte Veräußerungskosten geltend gemacht werden. In dem Fall mindern sie den steuerpflichtigen Gewinn oder vergrößern den Verlust aus dem Verkauf.

Wichtig ist, dass der Veräußerungserlös zunächst vollständig zur Kredittilgung eingesetzt wird. "Da die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht unerhebliche Größenordnungen annehmen können, sollte vor der Umschuldung oder Ablösung des Kredits geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungszahlung steuerlich wirksam wird", rät Nöll. So können böse Überraschungen vermieden werden.