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Arbeitslose müssen nicht immer Krankschreibung vorlegen

09.10.2014, 10:18

Gießen - Liegen wichtige Gründe vor, können Arbeitslose einen Termin beim Jobcenter absagen. Haben sie keine Krankschreibung als Nachweis, droht trotzdem nicht gleich eine Sperrzeit.

Arbeitslose werden mitunter von der Agentur für Arbeit eingeladen, um über ihre berufliche Situation zu sprechen. Einer solchen Einladung muss man nachkommen. Versäumt man sie ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit, in der man kein Arbeitslosengeld erhält.

Ein wichtiger Grund kann etwa eine Erkrankung sein, die mit einer Krankschreibung nachzuweisen ist. Diese kann entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, hat das Sozialgericht Gießen (Az.: S 14 AL 112/12) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Agentur für Arbeit hatte einen Arbeitslosen eingeladen, am 22. Dezember zu erscheinen. Bei dem Gespräch sollte es um seine berufliche Situation gehen. Am Morgen des Tages rief er bei der Agentur an und meldete sich krank. Er wurde aufgefordert, eine Krankschreibung vorzulegen. Als er dies nicht tat, erhielt er wegen eines vermeintlichen Meldeversäumnisses eine Sperrzeit und sollte Arbeitslosengeld zurückzahlen.

Das Urteil: Das muss er nicht, entschied das Gericht. Es sei keine Sperrzeit eingetreten. Er habe wegen einer akuten Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen können. Infolge des Weihnachtsurlaubs seines Arztes habe er keine Krankschreibung vorlegen können. Dies sei nachvollziehbar. Das Gericht wünschte sich in so einem Fall mehr Verständnis dafür, dass ein Arbeitsloser kurz vor Weihnachten keine Krankschreibung vorlegen könne.