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Eins für zwei - Gemeinschaftskonto für Ehepaare

13.05.2015, 09:16
Wenn Paare einen gemeinsamen Haushalt gründen, legen sie oft auch ihre Finanzen zusammen. Foto: Andrea Warnecke
Wenn Paare einen gemeinsamen Haushalt gründen, legen sie oft auch ihre Finanzen zusammen. Foto: Andrea Warnecke dpa-tmn

Düsseldorf - Aus dem Ich wird ein Wir, das Paar zieht zusammen - und hat Ausgaben für den Haushalt, die beide gemeinsam finanzieren müssen. Spätestens mit der Eheschließung denken daher viele über ein Gemeinschaftskonto nach. Was muss dabei alles bedacht werden?

Von einem Gemeinschaftskonto ist die Rede, wenn es mehr als einen Inhaber gibt, zum Beispiel bei Eheleuten oder Lebenspartnern. "Gemeinschaftskonten kommen aber grundsätzlich nicht nur bei Paaren in Betracht, sondern sind beispielsweise auch bei Erbengemeinschaften denkbar", sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW.

Wichtig zu beachten: Wenn Ehepaare oder Lebenspartner ein Gemeinschaftskonto unterhalten, heißt das nicht, dass das Guthaben beiden je zur Hälfte gehört, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. "Die Inhaberschaft des Kontos betrifft vielmehr nur das Verhältnis zur Bank." Wie nun die genauen Besitzverhältnisse in Bezug auf das Guthaben sind, müssen Partner untereinander regeln.

Beim Gemeinschaftskonto gibt es grundsätzlich zwei Varianten: Das Und-Konto sowie das Oder-Konto. "Bei einem Und-Konto sind Auszahlungen und alle Arten von Transaktionen nur möglich, wenn alle Kontoinhaber unterschrieben haben", erläutert Scherfling. Umgekehrt heißt das, dass niemand alleine über das Konto verfügen kann. Die Kontoinhaber müssen sich also jedes Mal genau abstimmen. "Bei einem Und-Konto gibt es keine Möglichkeit, mit der Girocard oder einer Kreditkarte über das Geld zu verfügen", sagt Stephanie Pallasch von der Stiftung Warentest.

Beim Oder-Konto steht jedem Inhaber die volle Verfügungsbefugnis zu. Jeder kann - ohne den anderen um Erlaubnis zu fragen - Geld überweisen oder abheben und auch einen Dispositionskredit nutzen. "Allerdings kann kein einzelner Ehepartner alleine zu Lasten des Kontos einen Kreditvertrag abschließen oder einen bestehenden Kreditvertrag ändern", betont Julia Topar vom Bundesverband deutscher Banken. Das geht nur gemeinsam. Auch Vollmachten für das Gemeinschaftskonto könnten nur gemeinsam erteilt werden.

In der Regel entscheiden sich Eheleute für das Oder-Konto. Denn hier kann jeder Kontoinhaber einzeln über das Geld verfügen. "Das ist in der Regel praktischer, gerade bei den sogenannten Haushaltskonten", sagt Pallasch. Was viele nicht wissen: Beim Oder-Konto kann ein Kontoinhaber die Einzelverfügungsvereinbarung mit der Bank einseitig widerrufen. "Das hat zur Folge, dass die Kontoinhaber von da an nur noch gemeinsame Verfügungen vornehmen können", erläutert Grüning. Das Oder-Konto wird also in ein Und-Konto umgewandelt.

Viele Ehepaare behalten ihre eigenen Girokonten und eröffnen für die Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes ein Gemeinschaftskonto. Es kann aber auch Sinn machen, wenn beide Seiten statt eines Gemeinschaftskontos ihre Einzelkonten beibehalten. Diese Variante hat aus Sicht von Scherfling den Vorteil, dass jeder auf seinem Konto die notwendigen Transaktionen schnell durchführen kann - "ohne wie beim Und-Konto auf den Partner angewiesen zu sein und ohne wie beim Oder-Konto der Gefahr einer Kontopfändung und Mithaftung ausgesetzt zu sein, die auf Handlungen des Partners zurückzuführen sind."

Wenn einer das gemeinsame Konto überzieht, haftet der andere ebenfalls. "Und zwar in voller Höhe", betont Topar. Scherfling verweist darauf, dass sich die Bank im Zweifel nicht an den wendet, der die Schulden verursacht hat, sondern an den, der finanziell am ehesten in der Lage ist, die Schulden zurückzuzahlen. "Schlimmstenfalls muss man den Partner dann im Nachhinein verklagen, um sein Geld wiederzubekommen", erklärt der Verbraucherschützer.

Einzahlungen auf Oder-Konto regeln
Wenn ein Ehepaar ein Oder-Konto eröffnet und einer der Partner mehr einzahlt als der andere, kann dies der Fiskus als steuerpflichtige Schenkung unter Ehegatten werten. Um das zu vermeiden, sollten Eheleute "in einer schriftlichen Vereinbarung klar- und sicherstellen, dass das Eröffnen und Führen eines Oder-Kontos keine steuerpflichtige Schenkung darstellt", sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Dies gilt vor allem dann, wenn das Konto hohe Beträge aufweist und nicht nur zur Abwicklung von Alltagsgeschäften dient. Der nicht einzahlende Ehegatte sollte in diesem Fall nicht über das Vermögen wie frei verfügen dürfen und sich hiervon keine eigenen Vermögenswerte anschaffen wie Autos oder Immobilien. "Fehlt eine solche Vereinbarung und kann das Finanzamt nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte über das Vermögen wie sein eigenes verfügen kann, dann muss von einer Schenkungssteuerpflicht ausgegangen werden."