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Zu Unrecht schlechte Noten? So fechten Arbeitnehmer ihr Arbeitszeugnis an

Jedem Arbeitnehmer steht ein wahrheitsgemäßes, wohlwollendes Zeugnis zu - doch die Meinungen über angemessene Formulierungen gehen oft auseinander. Ein Mitarbeiter muss das Zeugnis nicht annehmen. Doch wenn er es anficht, gibt es einiges zu beachten.

Von Verena Wolff, dpa 12.11.2018, 13:49
André Kasten ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Berliner Kanzlei Abeln. Foto: Steffen Jaenicke
André Kasten ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Berliner Kanzlei Abeln. Foto: Steffen Jaenicke Abeln

Köln (dpa/tmn) - Wer aus einem Unternehmen ausscheidet, bekommt zum Abschied ein Arbeitszeugnis. Doch nicht immer sind die Angestellten mit dem zufrieden, was sie dort zu lesen kriegen.

Zum Beispiel, wenn das Zeugnis schlechte Noten enthält. Oder die Beschreibungen gar nicht dem Berufsbild des Kandidaten entsprechen.

Wie können Arbeitnehmer gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis vorgehen?

"Man kann sich beim Arbeitgeber beschweren oder Klage auf Berichtigung des Zeugnisses erheben", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Zunächst sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit Fehlern im Zeugnis konfrontieren, rät André Kasten, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Berliner Kanzlei Abeln. Für die Nachbesserung sollte man eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Bleibt dies erfolglos, gehen Arbeitnehmer am besten zu einem Anwalt oder einer Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichte.

Wie gehe ich als Betroffener formal korrekt vor?

"Bei einer Zeugnisberichtigung sind Fristen zu beachten", sagt Michael Felser, Arbeitsrechtler in Brühl bei Köln. Wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Verfall- oder Ausschlussfrist gibt, dann gilt diese auch für den Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes Zeugnis. "In der Regel sind das drei oder sechs Monate." So lange sollte man aber nicht warten. Sind nur kleine Ergänzungen nötig, genügt häufig die persönliche Vorsprache, sagt Oberthür. "Wenn das Zeugnis insgesamt unbrauchbar ist, lohnt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, um mit einem eigenen Formulierungsvorschlag auf den Arbeitgeber zuzugehen."

Wer muss was beweisen?

Die Beweislast haben die Gerichte jeweils zur Hälfte verteilt, so Felser. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer schlechter als der Durchschnitt (befriedigend) war, der Arbeitnehmer hingegen, dass er besser war. "Das ist nicht einfach", gibt Felser zu bedenken. Zwischenzeugnisse, Leistungsbeurteilungen und Auszeichnungen können in diesem Fall ebenso helfen wie Kunden, Kollegen oder Vorgesetzte, die gute Leistungen bezeugen.

Was genau kann ich anfechten?

"Die Tätigkeitsbeschreibung und die Leistungsbewertung sind anfechtbar", sagt Oberthür. Die sprachliche Formulierung hingegen obliegt allein dem Arbeitgeber. "Es gibt auch keinen Anspruch auf die übliche Dankes- oder Bedauernsformel am Schluss." Das Zeugnis müsse vollständig, wahrheitsgemäß und wohlwollend sein, sagt Felser. Und natürlich formalen Ansprüchen genügen, also zum Beispiel die Unterschrift des Chefs statt die eines Kollegen aus dem Team tragen.

Wie aussichtsreich ist die Anfechtung?

Eine Berichtigungsklage ist aus rechtlicher Sicht nahezu niemals aussichtsreich, sagt Oberthür. Das liege vor allem an der Verteilung der Beweislast. Viele Arbeitgeber sind aber zu Kompromissen bereit, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch Arbeitsrichter bemühen sich um sachgerechte Kompromisse. Daher lohne sich die Klage trotzdem oft.

Ärger mit schlechten Noten: Arbeitnehmer können die Tätigkeitsbeschreibungen und Leistungsbewertungen in einem Arbeitszeugnis anfechten. Foto: Andrea Warnecke
Ärger mit schlechten Noten: Arbeitnehmer können die Tätigkeitsbeschreibungen und Leistungsbewertungen in einem Arbeitszeugnis anfechten. Foto: Andrea Warnecke
dpa-tmn
Nathalie Oberthür ist als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln tätig. Foto: Marcus Schmidt
Nathalie Oberthür ist als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln tätig. Foto: Marcus Schmidt
Marcus Schmidt