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Gerichtsurteil Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auch rückwirkend

Wann habe ich Anspruch auf eine Betriebsrente? Das kann für Antragssteller entscheidend sein. Eine Pensionskasse darf die Hürden jedenfalls nicht zu hoch hängen für Versicherte.

16.04.2018, 09:07
Über den Anspruch der Betriebsrente urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Foto: Karolin Krämer
Über den Anspruch der Betriebsrente urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Foto: Karolin Krämer dpa-tmn

Düsseldorf (dpa/tmn) - Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist auch rückwirkend zu gewähren. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 6 Sa 983/16).

Nach Ansicht des Gerichts ist damit eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse unwirksam, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Das Gericht hat Revision zugelassen.

In dem verhandelten Fall war der Kläger über 32 Jahre bei einer Firma beschäftigt und hatte in dieser Zeit Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Mann im November 2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ende November 2015 beantragte der Mann bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger rückwirkend zum 01.02.2013 Betriebsrente zu. Es sei zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente Bedingungen für den Antrag vorzusehen. Die Regelungen, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen Arbeitnehmer aber unangemessen.

So besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger oder ein Amtsarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter oder ein Arzt im konkreten Fall arbeitet. Diesem Nachteil stehen keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen.