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Die Anhörung genau verfolgen Falsche Angaben bei Anhörung: Kündigung unwirksam

Kündigung im Postfach? Dann sollten Beschäftigte ihre Rechte kennen. Denn eine Kündigung kann unwirksam werden, wenn der Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hat - so auch im verhandelten Fall am Arbeitsgericht Kaiserslautern.

28.08.2017, 03:39
Macht der Arbeitgeber gegenüber dem Personalrat bewusst falsche Angaben, ist eine Kündigung nicht rechtskräftig. Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild
Macht der Arbeitgeber gegenüber dem Personalrat bewusst falsche Angaben, ist eine Kündigung nicht rechtskräftig. Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild dpa-Zentralbild

Kaiserslautern (dpa/tmn) - Unternehmen mit Personal- oder Betriebsräten müssen diese bei einer Kündigung einbeziehen. Macht der Arbeitgeber dabei gegenüber dem Personalrat bewusst falsche Angaben, ist die Kündigung unwirksam.

Der Deutsche Anwaltverein informiert über folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Az.: 1 Ca 685/16): Im verhandelten Fall kündigte der Arbeitgeber krankheitsbedingt einer Mitarbeiterin. Gegenüber dem Personalrat gab er an, dass die Mitarbeiterin verheiratet sei. Weiter fügte er an: "Unterhaltsverpflichtungen bestehen unseres Wissens nicht." Dies war jedoch falsch.

Die krankheitsbedingte Kündigung der Mitarbeiterin war damit unzulässig, entschied das Gericht. Bei der Kündigungsanhörung habe der Arbeitgeber gegenüber dem Personalrat objektiv falsche Angaben gemacht. Dies führe dazu, dass die Anhörung unwirksam war - und damit auch die Kündigung. Das gelte auch dann, wenn der Personalrat von der bestehenden Unterhaltsverpflichtung wusste.

Deutsche Anwaltauskunft