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Streit um Job-Anforderung Fehlende Sprachkenntnisse nicht automatisch Kündigungsgrund

Job-Anforderungen können sich im Laufe der Zeit ändern. Wegen mangelnder Fremdsprachenkenntnisse können Arbeitnehmer aber nicht in jedem Fall gekündigt werden. Das ist nur gerechtfertigt, wenn die Kenntnisse zwingend erforderlich sind.

15.07.2019, 15:31

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ändern sich die Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses im Laufe der Anstellung, können fehlende Fremdsprachkenntnisse eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Das gilt allerdings nur, wenn etwa gutes Englisch für die Tätigkeit zwingend erforderlich und nicht nur wünschenswert ist. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 489/18) hervor, auf das der Bund-Verlag verweist.

Im konkreten Fall ging es um eine Buchhalterin in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Arbeitgeber kündigte der Frau, weil er sie in der Folge größerer Umstrukturierungen seiner Ansicht nach nicht mehr einsetzen konnte. Der Frau fehlten seiner Ansicht nach die für die Arbeit nötigen Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Die zu erledigenden Aufgaben hätten sich zwar nicht geändert, aber die Anforderungen an die Stelle im Rahmen der Umstrukturierung.

Die Kündigung war nach Entscheidung der Richter unwirksam. Englischkenntnisse seien für das Arbeitsverhältnis nicht zwingend notwendig, da zum einen die Geschäftssprache des Betriebs nicht Englisch ist. Zum anderen habe die Frau jahrelang auf einer Stelle gearbeitet, für die im Anforderungsprofil gute Englischkenntnisse vorgeschrieben waren - und das bislang ohne nennenswerte Probleme.

Zudem ergebe sich auch aus dem Wunsch des Arbeitgebers, nur noch Mitarbeiter mit guten Englischkenntnissen zu beschäftigen, kein dringender betrieblicher Grund, der eine Kündigung rechtfertigt. Ein solcher Grund existiert nur, wenn eine Kündigung aufgrund der betrieblichen Lage unvermeidbar ist. In der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gebe es aber selbst nach der Umstrukturierung Buchhaltungsaufgaben, die ausschließlich die deutschen Tochtergesellschaften betreffen - und mit der die Buchhalterin betraut werden könne.

Zum Beitrag beim Bund-Verlag

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