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Recht im Beruf Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Aber ist ihr Job während der Elternzeit sicher?

15.02.2021, 03:51
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Während einer Elternzeit haben Mütter und Väter oft Besseres zu tun, als sich über die Arbeit Gedanken zu machen. Oder kann es da böse Überraschungen geben? Kann der Arbeitgeber sie während der Elternzeit loswerden?

So einfach ist das nicht. "Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Festgelegt ist das im Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dort steht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen darf - und zwar während einer laufenden Elternzeit, aber auch schon einige Wochen vorher.

Der Kündigungsschutz beginnt bereits frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn Eltern sie vor dem vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes beantragen. Für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr besteht laut Gesetz Kündigungsschutz schon frühestens 14 Wochen vor Elternzeit-Beginn.

Regelung gilt auch für kleine Betriebe

Wichtig zu wissen: "Der Kündigungsschutz gilt überall, das heißt auch in Kleinstbetrieben, also in Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen", sagt Meyer.

Eine Kündigung in der Elternzeit kann in Einzelfällen dennoch möglich sein. Der Arbeitgeber muss das zuvor aber bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. "Denkbar wäre die betriebsbedingte Kündigung, wenn der Betrieb vollkommen stillgelegt wird, oder die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber beklaut haben sollte", sagt Meyer.

Sobald die Elternzeit zu Ende ist, endet auch der besondere Kündigungsschutz. Arbeitgeber können Beschäftigte dann wieder ohne eine vorherige behördliche Zustimmung kündigen. "Das geht aber natürlich nur unter den üblichen Voraussetzungen", so der Fachanwalt.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:210212-99-417448/2

§18 BEEG