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Einkommen in der Corona-Krise Können Mini-Jobber und Aushilfen Kurzarbeitergeld bekommen?

Die Hälfte der deutschen Firmen hat bislang in der Corona-Krise Kurzarbeit eingeführt. Das wirft bei Beschäftigten viele Fragen auf. Was etwa gilt für Mini-Jobber oder studentische Aushilfen?

27.04.2020, 09:37

Berlin (dpa/tmn) - Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, für welche Beschäftigte er Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden möchte. Aber was ist mit Mini-Jobbern oder Aushilfen? Können auch sie Kurzarbeitergeld erhalten?

Nein, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wer auf 450-Euro-Basis arbeitet oder während der Corona-Krise bis zum 31.10.2020 längstens fünf Monate oder 115 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird, gilt nach Paragraf 8 im Sozialgesetzbuch IV (SGB) als geringfügig Beschäftigter und zahlt somit keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. An eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung ist das Kurzarbeitergeld aber gekoppelt.

Für Mini-Jobber kann der Arbeitgeber entsprechend keine Kurzarbeit anmelden. Sie bleiben im Zweifel ohne Vergütung, wenn der Betrieb geschlossen hat. Gleiches gilt für Aushilfen, wenn diese als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind und nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Wer aber zum Beispiel als Werkstudent ein höheres Einkommen als 450 Euro hat, kann Kurzarbeitergeld bekommen, wenn der Betrieb das anmeldet.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.