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Während der Arbeitszeit Muss der Chef Beschäftigte fürs Ehrenamt freistellen?

Einige sind neben ihrem Beruf auch ehrenamtlich tätig. Manchmal müssen sie sogar während ihrer Arbeitszeit einspringen. Doch der Chef ist nicht in jedem Fall zur Freistellung verpflichtet.

13.08.2018, 04:01

Berlin (dpa/tmn) - Im Sportverein, bei der Feuerwehr oder in der Flüchtlingshilfe: Es gibt viele Bereiche, in denen sich Menschen ehrenamtlich engagieren. Wer dies in seiner Freizeit macht, hat meist kein Problem mit dem Chef.

Doch was gilt, wenn man während der Arbeitszeit einspringen muss? Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr Chef sie für ein Ehrenamt freistellt? "Es kommt darauf an. Denn Ehrenamt ist nicht gleich Ehrenamt", sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Grundsätzlich sind Angestellte durch ihren Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit zu arbeiten. "Wer private Ämter übernimmt, sollte mit seinem Vorgesetzten sprechen, wenn er in Ausnahmefällen deshalb der Arbeit fernbleiben will." Denn einen Anspruch auf Freistellung haben Arbeitnehmer nicht.

Doch: "Bei manchen Ämtern gibt es ein besonderes öffentliches Interesse", erklärt Markowski. Das gilt etwa für die Freiwillige Feuerwehr, das THW, Rettungsdienste, aber auch für Schöffen, ehrenamtliche Richter oder Gemeinderatsmitglieder. Diese ehrenamtlichen Tätigkeiten genießen einen besonderen Schutz, weil sich hier eine Person ehrenamtlich für das Gemeinwohl einsetzt.

Der Staat will solche Tätigkeiten fördern. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter für solche Einsätze also freistellen - und zwar auch für die Regeneration nach den Einsätzen. "Und der Mitarbeiter hat weiter Anspruch auf Gehalt, auch wenn dieser währenddessen woanders ehrenamtlich tätig ist."

In den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer sind für solche Fälle aber oft Erstattungsansprüche enthalten, damit die Last für die Arbeitgeber nicht zu groß wird. Je nach Bundesland sind Details unterschiedlich geregelt, zum Beispiel die Frage nach der Häufigkeit solcher Einsätze. Beschäftigte sollten sich diesbezüglich bei der jeweiligen örtlichen Organisation erkundigen.

Auch beim Ehrenamt mit öffentlichen Interesse kann der Chef ein Veto einlegen. Jedoch nur, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Etwa, dass durch den Einsatz sein Betrieb erheblich beeinträchtigt wird - zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter eine Schlüsselfunktion hat und ohne ihn sich der Betriebsablauf verzögern oder gar ausfallen würde.

Markowski warnt: "Nutzen Sie auf keinen Fall die betrieblichen Mittel für Ihr Ehrenamt." Am Arbeitsplatz mal eben den Kopierer oder Drucker für die 5000 Flyer verwenden - damit riskiert man eine Abmahnung. "Was jemand hingegen in seiner Freizeit macht, ist in der Regel seine Sache." Ausnahme: Man hilft ehrenamtlich einem direkten Konkurrenten des Arbeitgebers. Dann kann der Chef ebenfalls Einspruch erheben.