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Erfolgreich geklagt Schadenersatz bei rechtswidriger Versetzung im Job

Plötzlich in einer anderen Stadt arbeiten. Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich über so eine Versetzung. Unter bestimmten Umständen können Beschäftigte gegen eine solche Entscheidung des Chefes klagen und sogar Schadenersatz fordern. Das zeigt ein Gerichtsurteil.

13.07.2018, 09:19
Arbeitnehmer, die rechtswidrig an einen anderen Ort versetzt werden, können unter bestimmten Bedingungen Schadenersatz erhalten. Foto: Arne Dedert
Arbeitnehmer, die rechtswidrig an einen anderen Ort versetzt werden, können unter bestimmten Bedingungen Schadenersatz erhalten. Foto: Arne Dedert dpa

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, die rechtswidrig versetzt werden, haben unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Der Arbeitgeber muss unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für eine Zweitwohnung und einen Teil der Heimfahrten erstatten.

Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Auch Tagegeld könne demnach dem Arbeitnehmer als Ausgleich zustehen.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Metallbaumeister, der 17 Jahre lang in Südhessen für ein Montageunternehmen gearbeitet hatte. Zuletzt war er Betriebsleiter. Der Arbeitgeber versetzte ihn für zwei Jahre in eine sächsische Niederlassung. Der Mitarbeiter trat die Stelle an, klagte dann aber gegen die Versetzung. Er forderte Schadenersatz - genauer eine Erstattung seiner Kosten für eine Zweitwohnung und das Pendeln mit dem Privatauto zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung.

Mit Erfolg: Das Landesarbeitsgericht gab ihm weitgehend Recht. Für die Zweitwohnung fielen monatlich etwa 315 Euro an. Da die Höhe der Kosten angemessen sei, müsse der Arbeitgeber sie ersetzen. Da es sich aber um einen dauerhaften Arbeitseinsatz gehandelt habe, bemesse sich der Schadenersatz nicht - wie vom Kläger gefordert - an den Regelungen für Montageeinsätze, sondern an öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen.

Somit sei für die Fahrtkosten nur eine Entschädigung in Höhe der Kosten eines Zugtickets an jedem zweiten Wochenende gerechtfertigt. Außerdem stehe dem Kläger als Ausgleich ein Tagegeld von 236 Euro monatlich an (Az.: 10 Sa 964/17).

Urteil

DAV: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht