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Folgen der Coronakrise Verringert sich mein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist derzeit für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland Alltag. Hat die Verringerung der Arbeitszeit auch Auswirkungen auf ihren Urlaubsanspruch?

18.05.2020, 03:29

Berlin (dpa/tmn) - Während der Corona-Pandemie mussten viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Für einige hat sich die Arbeitszeit auf null Stunden reduziert, andere arbeiten mit geringer Stundenzahl. Doch bedeutet weniger zu arbeiten auch weniger Urlaub?

Es kann vorkommen, dass sich bei Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch verringert, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Der Europäische Gerichtshof hat 2012 entschieden, dass das möglich ist, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt."

Der Entscheidung des EUGH zufolge (Az.: C-229/11, C-230/11) können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt dann der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer aber auch bei Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt weiterbezahlt.

Üblicherweise spielt diese Frage bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit aber keine so große Rolle, so Bredereck. "Der Arbeitgeber bekommt Kurzarbeit in der Regel nur von der Agentur für Arbeit zugebilligt, wenn er seine Mitarbeiter dazu angehalten hat, ihren Urlaub vor Beginn der Kurzarbeit einzusetzen." Erst danach geht die Kurzarbeit los.

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 allerdings davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.

Auch wenn der Urlaub einzelner Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber bewilligt wurde, müssen Arbeitnehmer diesen nicht einsetzen.

© dpa-infocom, dpa:200515-99-74118/2

Arbeitsagentur zum Urlaubsanspruch

Pressemitteilung EUGH zum Urteil (Az.: C-229/11 und C-230/11)