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Gerichtsurteil Rückforderung von Aufstiegs-Bafög rechtzeitig androhen

Wer Aufstiegs-Bafög bezieht, darf nur einen gewissen Teil des Unterrichts verpassen - sonst drohen Rückforderungen. Allerdings nur, wenn diese nicht zu spät angedroht werden.

09.09.2020, 14:39

Neustadt (dpa/tmn) – Wer ein Aufstiegs-Bafög erhält und nicht ausreichend am dafür vorgeschriebenen Unterricht teilnimmt, muss rechtzeitig einen "Warnschuss" erhalten. Über ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.: 2 K 234/20.NW) berichtet der Bund-Verlag.

Im konkreten Fall hatte sich ein Mann auf die Meisterprüfung im Friseurhandwerk vorbereitet. Dazu besuchte er seit September 2018 die Meisterschule für Handwerker. Die Stadt Pirmasens gewährte ihm dafür Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Zu viele Fehlzeiten

Laut Bewilligungsbescheid musste der Meisterschüler einen Nachweis über die regelmäßige Unterrichtsteilnahme vorlegen. Der im Januar 2019 eingereichte Nachweis ergab eine Anwesenheitsquote von 66 Prozent. Laut AFBG sind aber mindestens 70 Prozent nötig.

Ende März forderte die Stadt einen erneuten und ausreichenden Nachweis für den Folgezeitraum von Mitte Januar bis Ende März. Sie wies darauf hin, dass sonst die Förderung eingestellt und bereits gezahltes Geld zurückgefordert werden könnte.

Stadt fordert Geld zurück

Doch auch in diesem Zeitraum hatte der angehende Friseurmeister die geforderten 70 Prozent nicht erreicht. Die Stadt hob die Bewilligung auf und forderte den geleisteten Förderbetrag von 2690 Euro zurück. Der Auszubildende wehrte sich mit einem Widerspruch und dann mit einer Klage – mit Erfolg.

Begründung des Gerichts: Die Stadt hat zu spät vor den Folgen der unzureichenden Unterrichtsteilnahme gewarnt. Das hätte sie direkt nach dem ersten Nachweis Mitte Januar tun müssen. Nur so hätte der Mann das Defizit für den zweiten Nachweis noch ausgleichen können.

© dpa-infocom, dpa:200909-99-493077/2