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Erststimme und Zweitstimme So funktioniert die Bundestagswahl

10.09.2021, 09:30
Plenarsitzung des Deutschen Bundestages (Symbolbild)
Plenarsitzung des Deutschen Bundestages (Symbolbild) Foto: dpa

Berlin/dpa/DUR - Bei der Bundestagswahl hat jeder wahlberechtigte Bürger zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird in jedem der 299 Wahlkreise ein Kandidat direkt gewählt. Entscheidend für die Stärke einer Partei im Parlament ist aber ihr Zweitstimmergebnis. Mit der Zweitstimme werden Parteien gewählt, die dazu Landeslisten aufstellen. Im Idealfall würden über die Listen ebenfalls 299 Abgeordnete in den Bundestag einziehen.

Aber: Hat eine Partei über die Erststimme mehr Direktmandate erhalten als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, darf sie diese behalten. Man spricht von Überhangmandaten. Damit sich die über das Zweitstimmenergebnis ermittelten Mehrheitsverhältnisse trotzdem tatsächlich im Bundestag abbilden, erhalten die anderen Parteien dafür Ausgleichsmandate. Dieses komplexe System lässt den Bundestag wachsen und wachsen und wachsen.

So kam es bei der Bundestagswahl 2017 zu 46 Überhangmandaten: 36 erzielte die CDU, 7 die CSU und 3 die SPD. Zur Folge hatte dies 65 Ausgleichsmandate: 19 für die SPD, 15 für die FDP, 11 für die AfD, 10 für die Linke und ebenfalls 10 für die Grünen.

Bundestagswahl 2021: Bundestag könnte auf bis zu 1000 Abgeordnete wachsen

Nach der Wahl im Herbst könnte es dem Bundestag daher ergehen wie vielen Menschen in der Corona-Krise: Er legt kräftig an Umfang zu. „Die Bandbreite der plausibel möglichen Bundestagsgrößen läuft von etwa 650 bis mehr als 1000. Das kann man nicht ausschließen“, sagt Robert Vehrkamp, Wahlrechtsexperte bei der Bertelsmann Stiftung. Viel werde davon abhängen, ob und wie die Wähler Erst- und Zweitstimme splitten. „Das geltende Wahlrecht ist mit Blick auf die Größe des Bundestages ein echtes Vabanquespiel“, sagt Vehrkamp.

Auf eine umfassende Reform konnte sich der aktuelle Bundestag nicht einigen, lediglich ein kleines „Reförmchen“ kam nach langer Debatte heraus. Beschlossen wurde, Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten zu verrechnen. Und beim Überschreiten der Regelgröße von 598 Sitzen sollen bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden.