BGH entscheidet zu Pfand für Flaschen und Gläser in Werbung
Pfandflaschen stehen quasi in jedem Supermarkt. Doch wie müssen die Geschäfte den Zuschlag in Werbeprospekten ausweisen? Darüber haben sich die Richter am BGH den Kopf zerbrochen.
Karlsruhe - Müssen Lebensmittelmärkte in Werbeprospekten den Preis für Flaschen oder Gläser inklusive Pfand angeben? Dazu will der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute eine Entscheidung verkünden. Der Verband Sozialer Wettbewerb wollte die Frage grundsätzlich klären lassen und hat eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Die hatte in einem Prospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die reinen Preise abgedruckt, mit dem Zusatz „zzgl. ... € Pfand“. Der Verband hält das für unzulässig. (Az. I ZR 135/20)
Wie die Kieler handhaben es allerdings die meisten Händler. Nach der deutschen Preisangabenverordnung wäre das auch korrekt. Dort steht, dass „eine rückerstattbare Sicherheit“ extra anzugeben ist, nicht im Gesamtbetrag. Aber hier wird der Fall kompliziert: Denn diese Vorschrift ist wohl inzwischen durch europäisches Recht überholt, die deutsche Verordnung wurde aber nicht angepasst. Es ist denkbar, dass der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltet.