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Innere Sicherheit Brandenburg: Rechtliche Bedenken bei schärferem Waffenrecht

Brandenburgs Innenminister stimmt einem neuen Plan zu, Extremisten Waffen zu entziehen. Den Vorstoß dreier Länder sieht er aber auch nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Von dpa Aktualisiert: 01.12.2022, 22:13
Michael Stübgen (CDU), Brandenburgs Minister des Innern, spricht während einer Pressekonferenz.
Michael Stübgen (CDU), Brandenburgs Minister des Innern, spricht während einer Pressekonferenz. Soeren Stache/dpa/Archiv

Potsdam - Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) unterstützt den Vorstoß dreier Bundesländer für ein schärferes Waffenrecht im Kampf gegen Extremisten. Zugleich sieht er aber auch mögliche rechtliche Probleme für eine Umsetzung. Bei der Innenministerkonferenz wollen sich die Länder Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Hessen dafür einsetzen, dass Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen unter keinen Umständen mehr an Pistolen und Gewehre kommen.

„Es ist ein zusätzlicher Versuch, Extremisten zu entwaffnen“, sagte Stübgen der Deutschen Presse-Agentur in Potsdam anlässlich der Innenministerkonferenz von Mittwoch an in München. „Wir stimmen dem Vorhaben zu, aber es wird rechtlich schwierig, das umzusetzen.“ Die Zielrichtung im vorliegenden Antrag orientiere sich daran, dass zukünftig die Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation ausreichen soll, um Waffen ohne eine persönliche Einzelfall-Entscheidung zu entziehen. „Dazu gibt es natürlich auch verfassungsrechtliche Bedenken, die es noch zu prüfen gilt.“

Stübgen sagte: „Wir müssen alles tun, dass Extremisten legal keine Waffen haben.“ Brandenburg arbeite mit Hilfe des Verfassungsschutzes über Einzelfallprüfungen intensiv daran, Extremisten die Waffen wegzunehmen oder dass sie gar keinen Waffenschein erhalten. „Wir sind da ziemlich erfolgreich, wir haben in den vergangenen zwei Jahren Waffen im dreistelligen Bereich von Extremisten eingezogen“, sagte Stübgen.

Zum Hintergrund des Länder-Vorstoßes: Waffen und Munition darf nur besitzen, wer als rechtlich zuverlässig gilt. Das Waffengesetz unterscheidet dabei die sogenannte Regelunzuverlässigkeit (im Sinne von „in der Regel“) und die absolute Unzuverlässigkeit. Bei der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit darf unter keinen Umständen eine Erlaubnis erteilt werden. Das gilt zum Beispiel für Menschen, die in den vergangenen zehn Jahren wegen eines Verbrechens verurteilt wurden.

Für eine aktuelle oder ehemalige Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein, einer verfassungswidrigen Partei oder einer verfassungsfeindlichen Vereinigung wird derzeit noch die Regelunzuverlässigkeit attestiert. Oft legten Extremisten aber dagegen Widerspruch ein und unterwanderten damit das Waffenverbot, hieß es aus dem CDU-geführten, baden-württembergischen Innenministerium. Deshalb sollen solche Mitgliedschaften nach der Vorstellung der drei Länder künftig eine absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen - was Widerspruchsmöglichkeiten deutlich erschweren würde.