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Fall Högel: OLG bestätigt Einschränkung gegen Vorgesetzte

Von dpa 27.07.2021, 16:28
Eine Statue der Justitia steht unter freiem Himmel.
Eine Statue der Justitia steht unter freiem Himmel. Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Oldenburg - Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat eine Vorentscheidung des Landgerichtes bestätigt, die Anklage gegen ehemalige Vorgesetzte und Kollegen des verurteilten Patientenmörders Niels Högel einzuschränken und nur teilweise zuzulassen. In dem anstehenden Verfahren gegen Mitarbeiter des Klinikums Oldenburg werden nun zwar drei Todesfälle aus Oldenburg berücksichtigt, nicht aber wie von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern gefordert auch 60 Todesfälle im Klinikum Delmenhorst. (Az.: 1 Ws 190/21)

Der 2019 wegen 85 Morden zu lebenslanger Haft verurteilte Högel hatte seine Opfer zwischen 2000 und 2005 mit Medikamenten zu Tode gespritzt. Seine Verbrechen beging er zunächst am Klinikum Oldenburg. 2002 wechselte er mit einem Arbeitszeugnis ans Klinikum Delmenhorst, wo er weiter mordete.

Die Staatsanwaltschaft wirft den beschuldigten Klinikmitarbeitern in Oldenburg Totschlag durch Unterlassen vor und bezog die Morde in Delmenhorst mit ein. Das lehnte das Landgericht ab, wogegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegte, die nun vom OLG abgewiesen wurde. Eine Strafbarkeit der Klinikmitarbeiter für die Fälle in Delmenhorst komme nicht in Betracht, so das OLG. Zwar hätten die Betroffenen in Oldenburg es versäumt, Verdachtsmomente gegen Högel in das Arbeitszeugnis mit aufzunehmen. Ein Unterlassen sei aber nur dann strafbar, wenn es aktivem Tun gleichzustellen sei.

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft richten sich gegen den Ex- Geschäftsführer des Klinikums Oldenburg und vier weitere führende Mitarbeiter. Die Anklage wird jetzt im eingeschränkten Umfang verhandelt. Ein Termin steht noch nicht fest. Das Verfahren wird möglicherweise mit einem weiteren Verfahren gegen Ex-Mitarbeiter des Klinikums Delmenhorst verbunden, denen die Staatsanwaltschaft ebenfalls im Zusammenhang mit den Taten Högels vorwirft, den Tod von Patienten durch Unterlassen billigend in Kauf genommen zu haben.