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Verhandlungen zum Einbetten digitaler Medien durch Framing

Links und Vorschaubilder spielen im Internet eine große Rolle, wenn es um das Verbreiten von Inhalten geht. Der BGH befasst sich seit geraumer Zeit mit der Frage, wie es beim Einbetten solcher Bilder um die Urheberrechte steht. Eine Anfrage dazu lief beim EuGH.

Von dpa 16.06.2021, 18:17
Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand.
Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt eine vor mehr als zwei Jahren unterbrochene Verhandlung zum Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Werke durch das sogenannte Framing wieder auf. Die Richter des ersten Zivilsenats in Karlsruhe hatten eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dazu eingeholt. Nachdem diese nun vorliegt, wird die mündliche Verhandlung heute in Karlsruhe fortgesetzt. Ob auch schon ein Urteil gesprochen wird, war zunächst unklar (Az.: I ZR 113/18).

Es geht um einen Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags jedoch, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält dies jedoch nicht für angemessen und klagte dagegen. Das Kammergericht Berlin hatte die Verpflichtung der VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Vertrags ohne Schutzklausel festgestellt. Die Verwertungsgesellschaft ging in Revision zum BGH.

Dieser rief den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handele. Der EuGH bejahte dies im März für den Fall, dass beim Framing Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden (Rechtssache C-392/19). Der Rechteinhaber habe der Veröffentlichung seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt, wenn er derlei Maßnahmen gegen das Framing getroffen habe. Vielmehr wolle er das Publikum in diesem Fall auf die Nutzer einer bestimmten Webseite begrenzen.

Wenn der Rechteinhaber also technische Schutzmaßnahmen gegen das Einbetten getroffen habe, braucht es nach der EuGH-Entscheidung dafür seine Erlaubnis. Ansonsten nehme man demjenigen die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu verlangen.