1. Startseite
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Ex-Polizist wegen Mordes verurteilt

Kannibalismus Ex-Polizist wegen Mordes verurteilt

Ein Hannoveraner reiste nach Sachsen, um sich „schlachten“ zu lassen. Nun hat das BGH den Ex-Beamten verurteilt.

21.02.2018, 23:01

Leipzig (dpa) l Nach einem bizarren Mordfall mit Kannibalismus-Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen früheren Polizisten in letzter Instanz zu lebenslanger Haft verurteilt. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat hob am Mittwoch in einem Revisionsverfahren die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dresden auf, wonach der Mann acht Jahre und sieben Monate Gefängnis erhalten hatte. Sowohl vor dem BGH als auch in der Vorinstanz ergingen Urteile wegen Mordes und Störung der Totenruhe.

„Der Angeklagte hat das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung seines Geschlechtstriebs untergeordnet“, begründete der Vorsitzende des Senats, Norbert Mutzbauer, die Entscheidung. Schuldmindernde Umstände lägen in diesem Fall nicht vor. Daran ändere auch der Todeswunsch des Opfers nichts. Es habe sich im vorliegenden Fall nicht um Tötung auf Verlangen gehandelt, betonte der BGH-Richter.

Rückblende: Zwei Männer lernen sich in einem Forum über Kannibalismus im Internet kennen. Ein 59-Jähriger aus Hannover will „geschlachtet“ und verspeist werden – der andere, ein Polizeibeamter des Landeskriminalamtes (LKA), hat Schlachter-Fantasien zur Befriedigung seines Sexualtriebes. Sie treffen sich im November 2013 im Erzgebirge. Kurze Zeit später ist der Geschäftsmann tot, seine Leiche zerstückelt im Garten des Polizisten verscharrt – es fehlen nur seine Geschlechtsteile.

Der 5. Strafsenat hatte bereits im April 2016 ein erstes Urteil des Landgerichts Dresden über achteinhalb Jahren Haft wegen Mordes und Störung der Totenruhe aufgehoben. Im Dezember 2016 hatte ein anderes Schwurgericht in Dresden das Strafmaß um einen Monat verlängert. Diese Kammer sah in dem unbedingten Todeswunsch des Opfers einen außergewöhnlichen Umstand und distanzierte sich von dem bei Mord üblichen „lebenslang“.

„Das Landgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, den Mord mit einer lebenslangen Haftstrafe zu ahnden“, betonte Mutzbauer nun. Der Täter habe sich nicht in einer außergewöhnlichen Notlage oder in einer notstandsähnlichen Bedrängnis befunden. Nur in solchen Fälle könne von einer lebenslangen Haftstrafe nach einem Mord abgesehen werden.

Das nun rechtskräftige Urteil ist auch als Kritik am Landgericht Dresden zu verstehen. Sind die BGH-Richter nicht mit dem Urteil eines Landgerichts einverstanden, heben sie es in der Regel auf und verweisen den Fall an ein anderes Gericht. Die Leipziger Richter sahen jedoch in diesem Verfahren die Mordmerkmale Befriedigung des Geschlechtstriebes und die Ermöglichung einer anderen Straftat, hier die Störung der Totenruhe, als gegeben an. Daher verhängten sie die übliche Strafe: Lebenslange Haft.

Der Senat folgte am Mittwoch dem Antrag der Bundesanwaltschaft. Die Verteidigung hatte eine Aufhebung des zweiten Dresdner Urteils und eine erneute Verhandlung vor einem anderen Landgericht beantragt.