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Suizid Viele Fragen nach Sterbehilfe-Urteil

Ein schwer kranker Patient will mit einem tödlichen Medikament sein Leben beenden. Das ist legal möglich - doch es bleiben Fragen offen.

03.03.2017, 23:01

Leipzig (dpa) l Das Bundesverwaltungsgericht hat sterbewilligen Patienten in Deutschland einen bisher versperrten Zugang zu einem tödlichen Medikament für einen Suizid eröffnet.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht genau entschieden?

Das Gericht hat angenommen, dass es Extremfälle von schwer kranken Menschen gibt, die ihrem Leben ein würdiges Ende setzen wollen und für die keiner der in Deutschland legalen Wege – etwa über die Palliativmedizin – gangbar ist. Diesen Patienten dürfe der Staat den Zugang zu einem tödlichen Medikament für einen Suizid nicht wie bisher kategorisch verwehren. Begründet hat das Gericht dies mit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen.

Bedeutet das Urteil eine Liberalisierung der Sterbehilfe?

Nein. Mit Sterbehilfe habe das Urteil im Grunde gar nichts zu tun, sagt der Gesundheitsrechtler Stefan Huster von der Ruhr-Universität Bochum. An den bisherigen Regeln ändert sich nichts. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten, passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Apparaten und indirekte Sterbehilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, sind zulässig.

Was hat sich denn genau geändert?

Bislang galt aufgrund des Betäubungsmittelrechts ein kategorisches Nein für den Erwerb von Medikamenten zum Zweck der Selbsttötung. Das hat sich mit Blick auf extreme Einzelfälle geändert. Patienten könnten sich jetzt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wenden und um Erlaubnis zum Erwerb dieser Mittel bitten. Dann müsste der Einzelfall geprüft werden.

Warum kritisieren Patientenschützer das Urteil scharf?

Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, sieht in dem Urteil einen Paradigmenwechsel. „Bisher waren wir uns darüber einig, dass der Staat einen Suizid niemals befördern soll.“ Jetzt werde ein gesellschaftliches Signal gesendet, dass Selbsttötung eine normale Option sei. Das sei ein Schlag für die Suizidprävention. Zudem sieht Brysch viele Fragezeichen, wie die Einzelfälle künftig identifiziert und gehandhabt werden sollen.

Welche Regelungen müssen nun bei den Behörden getroffen werden?

Das ist noch offen. Zuständig ist das BfArM, das in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel verwehrt hatte. Vom BfArM hieß es am Freitag, man müsse zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und diese genau prüfen.

Wie viele Menschen sind von dem Urteil eigentlich betroffen?

Das lässt sich nicht beziffern. Das Gericht hat die Existenz extremer Ausnahmefälle angenommen. Es hat aber gar nicht entschieden, ob die querschnittsgelähmte, pflegebedürftige Frau, um die es bei der Klage ging, ein solcher Fall gewesen wäre. Es besteht genereller Klärungsbedarf. Der Gesundheitsrechtler Huster sagt: „Ich vermute, das wird keine Massenerscheinung werden.“