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Gebrauchtwagen Gerichtshof stärkt Rechte von Autokäufern

Eine zurückgezogene Herstellergarantie berechtigt zum Rücktritt vom Gebrauchtwagen-Kauf.

15.06.2016, 23:01

Karlsruhe (AFP/dpa) l Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Kauf von Gebrauchtwagen mit Herstellergarantie gestärkt. Zieht ein Hersteller diese Garantie noch vor ihrem Ablauf zurück, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied (Az. VIII ZR 134/15).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger von einem Händler über eine Internet-Plattform für über 42 000 Euro einen gebrauchten Audi gekauft, für den eine noch mehr als ein Jahr laufende Herstellergarantie galt. Kurz nach dem Kauf musste der Wagen wegen Motorproblemen repariert werden. Wegen der Herstellergarantie blieb dies für den Kläger zunächst kostenfrei.

Später verweigerte der Hersteller jedoch weitere Garantieleistungen, weil Motorsteuergerät und Kilometerzähler unterschiedliche Laufleistungen angabe und somit eine frühere Manipulation beim Kilometerstand aufflog. Audi forderte zudem Kosten der ersten Reparatur teilweise zurück.

Der Kläger trat daraufhin wegen der fehlenden Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen – und bekam nun vor dem BGH grundsätzlich Recht.

Dem Urteil zufolge ist eine Herstellergarantie beim Autokauf ein „Beschaffenheitsmerkmal“ mit „erheblichem wirtschaftlichem Gewicht“. Fällt die Garantie weg, sei das ein Mangel des verkauften Gebrauchtwagens und könne den Käufer zum Rücktritt berechtigen.

Das Oberlandesgericht München hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass eine fehlende Herstellergarantie kein Sachmangel am Auto selbst sei, weil es sich lediglich um eine „rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache“ handele.

Entschieden ist der Streit damit noch nicht. Denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte vor ihm in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen. So ist nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung vielleicht wiederherstellen ließe. Das Oberlandesgericht München muss den Fall daher neu entscheiden.