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TÜV-Skandal Neuverhandlung bei Brustimplantate-Klagen

Der Skandal um minderwertige Brustimplantate war für viele Frauen ein Alptraum. Nun wird darüber in Frankreich neu verhandelt.

10.10.2018, 20:51

Paris (dpa) l Im Skandal um minderwertige Brustimplantate werden Schadenersatzklagen gegen den TÜV Rheinland in Frankreich neu aufgerollt. Das oberste Gericht des Landes hob am Mittwoch ein Urteil aus Aix-en-Provence auf, das eine Haftung des deutschen Prüfunternehmens 2015 abgelehnt hatte. Die Frage muss vor dem Pariser Berufungsgericht neu verhandelt werden, wie der Kassationsgerichtshof am Mittwoch bekanntgab.

Das französische Unternehmen Poly Implant Prothèse (PIP) hatte jahrelang ein nicht zugelassenes Silikongel für Brustimplantate verwendet. Zahlreiche Frauen und einige Händler hatten den TÜV Rheinland auf Schadenersatz verklagt, weil sie ihm Schlamperei bei der Zertifizierung von PIP vorwerfen.

Der TÜV argumentiert, dass er selbst Opfer des Betrugs sei – was im französischen Strafprozess gegen den PIP-Gründer auch anerkannt worden war. Für das Prüfunternehmen geht es um Millionen.

Das Kassationsgericht urteilte nicht in der Sache, sondern überprüfte, ob das Berufungsgericht von Aix-en-Provence das Recht korrekt angewandt hatte. Es beanstandete, dass das damalige Urteil nicht ausreichend auf bestimmte Vorwürfe der Kläger eingegangen war.

Der Kläger-Anwalt Olivier Aumaître sprach von einem "großen Sieg": Das Urteil öffne den Weg für eine "Entschädigung aller Patientinnen mit PIP-Implantaten". TÜV-Anwältin Cécile Derycke teilte dagegen mit: "Wir sind zuversichtlich, dass die Gerichte weiterhin feststellen werden, dass die TÜV-Rheinland-Unternehmen im Bereich des PIP-Falls nicht haftbar sind."

Der PIP-Skandal war 2010 aufgeflogen: Schätzungen zufolge könnten die Silikonkissen weltweit bei Hunderttausenden Frauen eingesetzt worden sein. Behörden empfahlen Frauen damals, die reißanfälligen Implantate herausoperieren zu lassen – in Frankreich kamen dem mehr als 18.000 Betroffene nach.

Der TÜV hatte Unterlagen zur Konzeption der Implantate und das Qualitätssicherungssystem von PIP überprüft – auf dieser Basis erhielt der Hersteller das europäische CE-Siegel. Es gehörte jedoch nicht zu den Aufgaben des TÜV, die hergestellten Kissen zu überprüfen. In Deutschland war der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr zu dem Schluss gekommen, dass die Prüfer bei der Überwachung des Herstellers keine Pflichten verletzt hätten.

Ein Punkt, bei dem das Urteil aus Aix-en-Provence den obersten Richtern nicht genügte: Die Kläger werfen dem TÜV vor, dass er Zugang zu Daten gehabt habe, wie viel Silikongel der offiziell zugelassenen Marke PIP eingekauft hatte – was offensichtlich in keinem Verhältnis zur Zahl der hergestellten Prothesen gestanden habe. Der TÜV hält dagegen, dass niemand sagen könne, welche Unterlagen damals bei PIP verfügbar waren, weil die Polizei die Computer nicht beschlagnahmt habe.

Der TÜV hob seinerseits hervor, das Kassationsgericht habe die Auslegung der geltenden Regulierung durch das Gericht in Aix-en-Provence bestätigt. Zudem wurden eine Reihe von Revisionsanträge abgewiesen, laut TÜV betrifft dies gut ein Viertel der Kläger – für sie sei die damalige Entscheidung endgültig.

In dem fraglichen Verfahren hatte das Handelsgericht von Toulon den TÜV Rheinland ursprünglich verurteilt, mehr als 1600 Frauen insgesamt mehr als fünf Millionen Euro zu zahlen. In Berufung in Aix-en-Provence war die Entscheidung dann komplett anders ausgefallen. Zwischenzeitlich waren weitere Klägerinnen dem Verfahren beigetreten, es waren schließlich mehr als 3000.

Daneben gibt es noch ein weiteres Verfahren mit gut 20.000 Klägerinnen, das noch in Aix-en-Provence anhängig ist. Hier hatte das Handelsgericht Anfang vergangenen Jahres rund 20.000 Klägerinnen jeweils vorläufig 3000 Euro zugesprochen – insgesamt etwa 60 Millionen Euro. Auch dort geht das juristische Tauziehen weiter.