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Urteil BGH äußert sich zu Familienzwist ums Sparbuch

Eltern dürfen nicht automatisch auf das für ihr Kind angelegte Sparbuch zugreifen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof.

15.08.2019, 23:01

Karlsruhe (dpa) l Viele Eltern legen für ihr Kind Geld beiseite – wem das Ersparte bei einem Streit darum gehört, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurde. Demnach kann man nicht automatisch davon ausgehen, dass die Eltern über das Guthaben selbst verfügen wollten, nur weil sie das für ihr Kind angelegte Sparbuch bei sich behalten haben. (Az. XII ZB 425/18)

Geklagt hat eine inzwischen 22 Jahre alte Frau, die von ihrem Vater 17.300 Euro haben will. Dieses Geld hatte der Mann 2010 und 2011 ohne Rücksprache mit Ehefrau oder Tochter von dem kurz nach ihrer Geburt eröffneten Sparkonto abgehoben. Sie bekam das Sparbuch Anfang 2015 überreicht – mit einem Guthaben von ungefähr 242 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte die Klage zuletzt abgewiesen und das vor allem damit begründet, dass die Tochter das Sparbuch nie besessen habe. Das greift laut BGH aber zu kurz.

Bei anderen Angehörigen wie den Großeltern ist die Sache klarer: Geben sie ein im Namen des Enkels eröffnetes Sparbuch nicht aus der Hand, wollen sie sich damit nach einem früheren BGH-Urteil den Zugriff vorbehalten. Anders sieht es nach Auffassung der Karlsruher Richter zwischen Eltern und Kind aus. Zwar sei es nicht unüblich, dass Familien das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Es sei aber genauso gut vorstellbar, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit es das Kind nicht verliert. Aus dem Besitz allein lasse sich deshalb noch nicht viel ablesen.

Das OLG muss sich den Fall deshalb noch einmal genauer anschauen. Dabei könnte dem Vater in die Hände spielen, dass das gesamte Geld auf dem Konto aus dem Vermögen der Eltern stammte. Taschengeld oder Geldgeschenke zum Geburtstag wurden beispielsweise nie eingezahlt. Für die Tochter könnte sich außerdem negativ auswirken, dass sie das Sparbuch auch nicht bekommen hat, als sie alt genug dafür war.