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Geschützte geografische Angabe Muss Schwarzwälder Schinken im Schwarzwald geschnitten sein?

Lebensmittel, die mit einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, dürfen nicht aus einer anderen Region stammen. Das gilt auch für den Schwarzwälder Schinken. Aber darf er woanders geschnitten und verpackt werden?

16.02.2021, 13:30
Patrick Seeger
Patrick Seeger dpa

Karlsruhe (dpa) - Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der nun veröffentlicht wurde. (Az. I ZB 72/19)

Mit der Karlsruher Entscheidung dürfte ein Streit beendet sein, der die Gerichte über Jahre beschäftigt hatte. Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" ist seit 1997 geschützt. 2005 hatte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragt, die Regelungen zu verschärfen. Denn der Schinken wird immer seltener im Stück vertrieben, viele Kunden kaufen ihn inzwischen in Scheiben. Der Verband wollte daher, dass festgeschrieben wird, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald erfolgen darf. Ausnahmen sollte es für Geschäfte, Gaststätten und Caterer geben.

Dagegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt. Der Streit beschäftigte mehrfach das Bundespatentgericht und 2018 sogar den Europäischen Gerichtshof. Dieser gab vor, dass die Beschränkung nur gerechtfertigt sei, wenn sie "ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten". Ob das auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.

Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts, das 2019 entschieden hatte, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. Es sei nicht einzusehen, warum anderswo nicht genauso kontrolliert werden könne, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Das setze kein produktspezifisches Fachwissen voraus.

© dpa-infocom, dpa:210216-99-464153/3

BGH-Beschluss vom 3. September

BPatG-Beschluss vom 12. August 2019

EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2018

Erster BGH-Beschluss vom 3. April 2014