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Kein Job nach Studium Eltern müssen Kindern keine Zweitausbildung bezahlen

Die Ausbildung ihres Kindes müssen die Eltern zahlen. Das hat jedoch Grenzen: Möchten Kinder nach der ersten Ausbildung einen ganz anderen Weg einschlagen, müssen sie dafür in der Regel selbst aufkommen.

04.10.2018, 14:07

Hamm (dpa/tmn) - Eltern sind dazu verpflichtet, ihrem Kind eine Berufsausbildung zu finanzieren. Dabei muss es sich um eine angemessene Ausbildung handeln, die den Begabungen und Neigungen des Kinds entspricht.

Ist dies der Fall, sind die Eltern nicht verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 7 UF 18/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall tanzte die Tochter seit ihrem fünften Lebensjahr Ballett. Später entschied sie sich, Bühnentänzerin zu werden. Sie verließ deswegen nach der mittleren Reife die Schule und studierte Tanz. Das Studium konnte sie mit dem Tanzdiplom "befriedigend" abschließen. Der jungen Frau gelang es allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu finden. Deswegen ging sie danach noch einmal zur Schule, holte das Abitur nach und begann, Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie vom Land Nordrhein-Westfalen Bafög.

Das Land verlangte von den Eltern, dass diese für den Ausbildungsunterhalt von rund 6400 Euro aufkommen. Diese Bafög-Summe hatte das Land der Tochter bewilligt. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben Eltern derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die Ausbildung Unterhalt schulden.

Das Land scheiterte aber vor dem Oberlandesgericht. Die Eltern schuldeten ihrer Tochter für das Hochschulstudium keinen Ausbildungsunterhalt, befanden die Richter. Haben Eltern ihrem Kind eine erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon seien nur unter besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne.

Im vorliegenden Fall hatte die Tochter mit dem Diplom die staatlich anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten der Tochter nicht entsprochen habe. Dass sie später keinen Job als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf der Arbeitsmarktsituation.

Das Risiko, dass ihr Kind nach der Ausbildung keine Stelle finde, hätten die Eltern nicht zu tragen. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen.