1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Ex-Partner muss geschenktes Geld selten zurückgeben

BGH-Urteil Ex-Partner muss geschenktes Geld selten zurückgeben

Ein Mann erhält von den Eltern seiner Partnerin 100.000 Euro für den Kauf eines Hauses. Nach zwei Jahren trennt sich das Paar. Muss der Begünstigte das Geld zurückgeben? Diese Frage klärte jetzt der BGH.

18.06.2019, 10:53

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt für klarere Verhältnisse beim Umgang mit größeren Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung. Der Ex-Partner muss seinen Anteil nur dann zurückzahlen, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell in die Brüche geht, wie aus einem Urteilhervorgeht.

In allen anderen Fällen treffe die Redensart "Geschenkt ist geschenkt" die Rechtslage recht gut, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck in Karlsruhe. Das Risiko, dass die Beziehung nicht ewig halte, gehe der Schenker ein. (Az. X ZR 107/16)

Darf langfristige gemeinsame Nutzung vorausgesetzt werden?

Ob das Paar verheiratet war oder ohne Trauschein zusammenlebte, spielt für die obersten Zivilrichter keine Rolle. Wer ein Grundstück verschenke oder Geld dafür, hege typischerweise die Erwartung, dass die Immobilie "zumindest für einige Dauer" gemeinsam genutzt werde, hieß es zur Begründung.

Außerdem ist das geschenkte Geld in Zukunft entweder ganz oder gar nicht zurückzuzahlen - bisher hatten die Gerichte die Ansprüche oft nach der Beziehungsdauer berechnet.

Der Kläger muss den Eltern seiner langjährigen Partnerin einen Großteil des erhaltenen Geldes trotzdem zurückgeben. Das Paar hatte für den Kauf eines Hauses im Berliner Umland mehr als 100.000 Euro bekommen. Keine zwei Jahre später war Schluss - so schnell, dass die Eltern damit nach Auffassung des Senats nicht hatten rechnen müssen. Eine kleine Summe darf der Mann nur deshalb behalten, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) das so entschieden hatte. Dieses Urteil selbst hatten die Schwiegereltern nicht angefochten.

Wie Streit im Trennunsfall vermieden wird

Eltern geben ihren Kindern in der Regel gerne etwas ab. Oft profitieren dabei auch die Partner der Kinder. Das Problem: Bei Trennungen gibt es oft Streit um das Geld der Eltern. "Wer eine Schenkung machen möchte, sollte sich daher vorher überlegen: Wem soll das Geld zugutekommen?", rät Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Bei größeren Beträgen sind vertragliche Regelungen ratsam.

Um Streit im Trennungsfall vorzubeugen, gibt es eine erste einfache Möglichkeit: "Das Geld sollte auf das Konto des eigenen Kindes überwiesen werden", sagt Hüren. Dann sei der Empfänger klar. Dies ist auch deshalb wichtig, weil eine Schenkung an das Schwiegerkind aufgrund der geringen Freibeträge häufig auch schenkungssteuerlich problematisch ist.

Vertragliche Regelungen treffen

Vor allem bei größeren Schenkungen sollten die Partner zudem vertragliche Regelungen treffen, ob dem anderen Partner zugutegekommene Beträge im Falle einer Trennung auszugleichen sind. "Vor allem bei Zuschüssen der Eltern zu Immobilienkäufen sollten Schenkungen möglichst schon beim Erwerb berücksichtigt werden", sagt Hüren. Welcher der Partner welchen Anteil an der Finanzierung trägt, könne dann als Maßstab für die Eintragung im Grundbuch dienen.

Alternativ könnten die Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, deren Zweck der Kauf der Immobilie ist. "Im Gesellschaftsvertrag können dann die jeweiligen Anteile an der Immobilie flexibel an die jeweils erbrachten Finanzierungsbeiträge geknüpft werden."

BGH-Mitteilung zu dem Urteil

Urteil vom 20. Juli 2011 u.a. zu Zahlungen nach der Scheidung