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Trotz Mehrkosten Ferienbetreuung in vertrauter Schule gerechtfertigt

Für hilfebedürftige Schüler ist es oft schwer, sich an etwas Neues zu gewöhnen. Daher kann es für sie unzumutbar sein, wenn sie ihre vertraute Umgebung nur für eine bestimmte Zeit verlassen sollen. Der Sozialhilfeträger muss darauf Rücksicht nehmen.

20.02.2019, 13:45

Dresden (dpa/tmn) - Hilfebedürftige Schüler, die Leistungen der Eingliederung erhalten, können Anspruch auf eine Ferienbetreuung in ihrer eigenen Schule haben. Das gilt auch dann, wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist, wie das Sozialgericht Dresden (Az.: S 42 SO 266/18 ER) entschieden hat.

Betroffene Schüler müssen deshalb keine Ferienbetreuung in einer ihnen fremden Schule hinnehmen, die näher an ihrem Wohnort liegt, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), die auf das Urteil hinweist.

Der Fall: Ein Schüler ist geistig behindert und erhält vom Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederung. Seit dem Schuljahr 2012/13 besucht er eine Heilpädagogische Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein wenig von seinem Wohnort entfernt liegt. Der Sozialhilfeträger übernahm zunächst auch die Kosten der Ferienbetreuung einschließlich der Beförderungskosten zur Schule. Für das Schuljahr 2016/17 lehnte der Träger allerdings die Übernahme für die Ferienbetreuung ab. Er war der Meinung, der Schüler könne während der Ferien auch in einer wohnortnahen Schule betreut werden. Auf die erneute Ablehnung für das Schuljahr 2018/19 beantragte die Vertretung des Schülers den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Urteil: Das Eilverfahren war erfolgreich. Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört die gewünschte Ferienbetreuung grundsätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Gerade aufgrund der geistigen Behinderung habe der Schüler zumindest im Rahmen des Eilverfahrens Anspruch auf regelmäßige Betreuung in vertrauter Umgebung. Ihm könne zurzeit eine isolierte Ferienbetreuung in der "fremden" Schule nicht zugemutet werden. Zudem sei nicht klar, ob durch die bisherige Ferienbetreuung überhaupt Mehrkosten im Vergleich zu der wohnortnahen Betreuung entstünden.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht