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Umgangsrecht Frühere Partnerin darf gemeinsame Kinder sehen

Auch nicht-leibliche Elternteile können ein Recht darauf haben, ihre Kinder zu sehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie wichtige Bezugspersonen im Leben der Kinder sind.

22.12.2020, 12:19
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Braunschweig (dpa/tmn) - Eine frühere Lebenspartnerin kann Anspruch auf Umgang mit den gemeinsam erzogenen Kindern haben. Entscheidend ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient und der sogenannte "soziale" Elternteil eine enge Bezugsperson für die Kinder ist.

Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az.: 2 UF 185/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatten beide Frauen in einer Lebenspartnerschaft gelebt. Da sie gemeinsam Kinder großziehen wollten, entschieden sie sich für eine Samenspende. Nach ihrer Trennung stritten sie um das Umgangsrecht mit den beiden Jungen, die bei der leiblichen Mutter geblieben waren.

Das Gericht entschied: Die frühere Partnerin hat Anspruch darauf, die Kinder weiterhin regelmäßig zu sehen. Sie sei für die beiden Jungen eine enge Bezugsperson.

Der Umgang mit ihnen diene auch dem Kindeswohl, da er die Bindung zwischen der Frau und den Kindern erhalte. Dies sei auch wichtig für die Identitätsfindung der beiden. Die Frau habe wesentlichen Anteil an ihrer Entstehung, Herkunft und an ihren Familienverhältnissen.

© dpa-infocom, dpa:201222-99-784732/2

Entscheidung des OLG Braunschweig