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Gerichtsurteil Unterhaltsvorschuss auch bei Schulbesuch im Ausland

Unterhaltsvorschuss wird an Alleinerziehende gezahlt, wenn der andere Elternteil nicht ausreichend für das Kind sorgt oder sorgen kann. Diese Leistung kann auch dann bezogen werden, wenn das Kind sich im Schüleraustausch im Ausland befindet.

14.08.2019, 10:31

Berlin (dpa/tmn) - Alleinerziehende haben die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder vom Amt zu bekommen - auch wenn das im Schüleraustausch im Ausland ist.

Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az: 6 B 8/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall wohnte ein 17-jähriger Schüler bei seiner Mutter. Als er für zehn Monate an eine Schule in Großbritannien ging und dort bei einer Gastfamilie wohnte, stellte das Land Berlin den Unterhaltsvorschuss ein. Das Gesetz verlange, dass der Sohn bei der Anspruchsberechtigten lebe. Gegen diese Entscheidung des Lands klagte die Frau.

Mit Erfolg. Sie hat weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, so das Gericht. Schließlich lebe der Sohn nach wie vor bei seiner Mutter - daran ändere auch der vorübergehende Schulbesuch im Ausland nichts. Es komme nicht darauf an, dass der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei. Nach wie vor bestehe ein Betreuungszusammenhang zwischen Mutter und Sohn. Schließlich sei klar, dass der Sohn nach zehn Monaten zurückkehre. Außerdem habe er die Schulferien zu Hause verbracht und die Mutter kümmere sich weiterhin um seine Belange.