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Zahlungsschwierigkeiten Als Privatversicherter bei Corona-Engpässen beraten lassen

Privat Krankenversicherte können Einkommenseinbußen wegen der Corona-Krise hart treffen. Denn die Beiträge werden trotzdem fällig. Es gibt aber Möglichkeiten, die Kosten zu senken.

23.04.2020, 16:38

Hamburg (dpa/tmn) - Die Corona-Pandemie sorgt bei vielen für finanzielle Engpässe. Privat Krankenversicherte haben aus diesem Grund oft Probleme, ihre Beiträge zu bezahlen.

Versicherte sollten bei Zahlungsschwierigkeiten in jedem Fall frühzeitig das direkte Gespräch mit ihrem Versicherer suchen, der sie individuell beraten muss, erklärt der Bund der Versicherten (BdV) in Hamburg.

Allerdings gibt es gesetzliche Erleichterungen für Betroffene: Versicherte können bei Zahlungsschwierigkeiten die Beiträge aussetzen, sofern sie wegen der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Beiträge müssen aber nachgezahlt werden.

Betroffene, die aufgrund der aktuellen Situation auf Sozialleistungen angewiesen sind und zum Beispiel Arbeitslosengeld II beziehen, sollten das dem Versicherer und dem Grundsicherungsamt mitteilen. Der Versicherer und das Amt zahlen dann den PKV-Beitrag je zur Hälfte, solange der Beitrag zum brancheneinheitlichen Basistarif nicht überschritten wird.

Rückkehr aus Basistarif in alten Tarif vereinfacht

Wer in so einer Notlage in den Basistarif wechseln muss, der hat nach den Plänen des Bundeskabinetts künftig die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren in den Ursprungstarif zurückzukehren, ohne dass er dann Risikozuschläge zahlen muss. Versicherte sollten sich in jedem Fall beraten lassen, damit ein bedarfsgerechter Versicherungsschutz sichergestellt ist, rät der BdV.

Ihren Beitrag können Versicherte auch senken, indem sie in einen anderen Tarif ihres Versicherers wechseln. Dieses Recht steht ihnen gesetzlich zu. Dabei sollten aber nur Leistungen reduziert werden, die nicht dringend notwendig sind, wie zum Beispiel Chefarztbehandlung im Krankenhaus, empfehlen die Versicherungsexperten.

Der Haken: Wer später wieder zurück in den vorherigen Tarif wechseln will, muss seinen Gesundheitszustand neu bewerten lassen. Betroffene sollten sich am besten mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen. Laut BdV gibt es derzeit einzelne Versicherer, die Corona-bedingt die Rückkehrmöglichkeiten erleichtert haben.

Notlagentarif besser vermeiden

Wer in einer existenziellen Notlage ist, aber keine Grundsicherung bezieht und auch keine Corona-bedingte Notlage nachweisen kann, der wird in den sogenannten Notlagentarif umgestellt, wenn er die Beiträge nicht zahlen kann. Dieser Tarif leistet nur bei Akutbehandlungen und Schmerzzuständen und ist nach Ansicht des BdV nicht zu empfehlen.

Alle, die schon vor 2009 in die PKV eingetreten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen in den Standardtarif wechseln. Dieser ist vergleichsweise günstig und orientiert sich an den GKV-Leistungen. Aber auch hier gilt, dass Betroffene sich in jedem Fall vom Versicherer beraten lassen sollten.

Verbleib in PKV auch bei Kurzarbeit

Viele Beschäftigte haben wegen Kurzarbeit derzeit weniger Einkommen. Dadurch können die Betroffenen unter die Versicherungspflichtgrenze (2020: 62 550 Euro) fallen. Der Verbleib in der privaten Krankenversicherung ist aber in der Regel trotzdem möglich, erklärt der Verband der Privaten Krankenversicherung PKV.

Solche Einkommensausfälle lösen grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt, erklärt der Verband. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes.

Für Wechsel in die GKV gibt es Hürden

Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur in wenigen Ausnahmefällen eine Option. Der Wechsel ist nicht frei wählbar. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht. Das ist zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld I der Fall. Auch das Alter spielt eine Rolle. Ein Wechsel ab dem 55. Lebensjahr ist schwierig.

In bestimmten Fällen kann auch eine Familienversicherung über den Ehepartner in der GKV möglich sein. Zu diesen komplizierten Fällen, die sozialrechtlich geregelt sind, sollten sich Betroffene bei einer gesetzlichen Krankenkasse beraten lassen.

PKV Themenseite

Infos der GKV zur Versicherungsfreiheit

Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Infos des BdV zu Sozialtarifen