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Gerichtsurteil Auch im Bestattungswesen gibt es Arbeitsunfälle

Auch im Bereich des Bestattungswesens kann es zu Unfällen kommen - in einem Fall verhob sich ein Bestatter, als er eine Verstorbene tragen sollte. Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen - "übliche" Tätigkeiten seien nicht versichert. Ein Gericht sah dies nun anders.

03.10.2018, 04:10

Stuttgart (dpa) - Zieht sich ein Bestatter beim Anheben eines Leichnams eine Verletzung zu, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung muss dann zahlen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 6 U 1695/18).

Das teilte die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Der Fall: Ein Mann arbeitete seit 2002 als Friedhofsmitarbeiter. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, Verstorbene abzuholen. Im August 2016 wollte er mit einem Kollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau transportieren. Die Tote sollte vom Bett auf die am Boden stehende Trage gehoben werden. Beim Anheben der Leiche verspürte der Kläger ein Knacken im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens, ein Wulst wurde sichtbar.

Im Krankenhaus wurden ein deutlicher Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz und ein Muskelbauch am rechten Oberarm festgestellt. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aber ab, da keine äußere Krafteinwirkung vorgelegen habe. Außerdem stünden Vorgänge, die "üblich und selbstverständlich" seien, nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Das Urteil: Sowohl beim Sozialgericht Reutlingen als auch beim Landessozialgericht in Stuttgart bekam der Mann Recht. Nach Einschätzung der Richter lag ein Arbeitsunfall vor. Der Mann stand also unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert seien alle Tätigkeiten, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten gebe es nicht.

DAV Sozialrecht