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Plan B Warum es im Testament auf Ersatzerben ankommt

Wer soll was bekommen? Das ist die entscheidende Frage beim Schreiben eines Testaments. Dabei sollten Erblasser möglichst an alles denken. Selbst daran, dass der eigentliche Erbe den Nachlass möglicherweise gar nicht will oder nicht annehmen kann.

Von Sabine Meuter, dpa 06.03.2019, 04:09

München (dpa/tmn) - Der letzte Wille steht fest, die Erben sind auserkoren. Doch viele denken beim Abfassen ihres Testaments nicht daran, in dem Schriftstück auch Ersatzerben zu benennen. "Das kann sich als ein gravierender Fehler erweisen", sagt Wolfram Theiss.

Der Münchner Spezialist für Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). So kann es passieren, dass der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. Denkbar ist auch, dass die Verfügung von Todes wegen wirksam angefochten wird - und dann letztendlich ein Ersatzerbe her muss.

Es kann auch vorkommen, dass eine als Erbe eingesetzte Person an dem Tag, an dem der Erblasser gestorben ist, nicht mehr lebt. Ein Beispiel: Vater und Sohn kommen gemeinsam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Der vom Vater als Alleinerbe eingesetzte Sohn stirbt kurz vor dem Vater. "Wurde ein solcher Fall im Testament nicht berücksichtigt, kann der Nachlass jemandem zukommen, den der Verstorbene vielleicht überhaupt nicht bedenken wollte", erklärt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Anton Steiner.

Die Rolle von Ersatzerben

In dem Beispiel würden - sofern keine Ersatzerben benannt wurden - an die Stelle des Sohnes dessen Kinder als Erben treten. Aber das war vielleicht nicht der Wille des Großvaters, dass seine Enkel erben - etwa, weil er sie für zu jung für das Erbe hält. "Das zeigt, wie wichtig es ist, Ersatzerben zu benennen", so Steiner.

Generell gilt: "Der Ersatzerbe wird nur Erbe, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall aus welchen Gründen auch immer wegfällt", erläutert der Baden-Badener Jurist und Buchautor Otto Bretzinger. Ansonsten geht der Ersatzerbe leer aus.

Kommt ein Ersatzerbe beim Erben zum Zuge, dann hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprünglich bestimmte Erbe. "Das würde auch bedeuten, dass er eventuell vorhandene Schulden des Erblassers übernimmt", erläutert Steiner, der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht ist. Unter Umständen ist der Ersatzerbe auch gehalten, bestimmte Auflagen zu beachten.

Richtige Anwendung von Begriffen

Wer selbst und ohne juristische Beratung ein Testament aufsetzt, sollte darauf achten, keineswegs die Begriffe "Ersatzerbe" und "Nacherbe" zu verwechseln. "Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge", stellt Bretzinger klar.

Im Gegensatz zum Ersatzerbe ist der Nacherbe ein vollwertiger Erbe. Er erbt in jedem Fall - und zwar nach einem vom Erblasser im Testament benannten Vorerben.

Hat etwa in einem Testament eine Ehefrau ihren Mann als Vorerben und ihre Tochter als Nacherbin eingesetzt, dann geht der Nachlass im Todesfall der Ehefrau an den Mann als Vorerben. Stirbt der Mann, dann kommt die Nacherbin zum Zuge - die Tochter bekommt also den Nachlass.

Testamentsauslegung beim Streit

Ist das Testament indes unklar formuliert und es wird nicht deutlich, ob der Erblasser nun einen "Ersatzerben" oder einen "Nacherben" einsetzen wollte, dann droht ein Streit unter den potenziellen Erben. Dann muss ein Gericht eine Testamentsauslegung vornehmen und herausfinden, was wohl der Wille des Erblassers war.

Kommen die Richter dabei nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, dann gilt, was in Paragraph 2102 Absatz zwei des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist: "Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe." Er hat also im Vergleich zum Nacherben juristisch eine schwächere Stellung.

"Auch bei Vor- und Nacherbschaften sollten in jedem Fall Ersatzerben benannt werden", rät Theiss. Nur so kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und verhindert werden, dass bestimmte Personen gegen den Willen des Erblassers Zuwendungen bekommen.

Otto Bretzinger aus Baden-Baden ist Jurist und Buchautor. Foto: Melanie Smiejkowski
Otto Bretzinger aus Baden-Baden ist Jurist und Buchautor. Foto: Melanie Smiejkowski
Melanie Smiejkowski
Wolfram Theiss ist Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in München und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Foto: DAV
Wolfram Theiss ist Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in München und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Foto: DAV
DAV
Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Foto: Christian Müller/Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Foto: Christian Müller/Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.