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Verbotene Bafin-Werbung Wie Finanzdienstleister Kunden locken

Besonders im komplizierten Finanzbereich sind Siegel und Bewertungen von Produkten willkommene Hinweisgeber für Verbraucher. Unternehmen wissen das. Einige werben deshalb mit einer Bewertung der Finanzaufsicht Bafin. Doch das ist nur selten erlaubt.

Von Annika Krempel, dpa 01.05.2019, 03:45

Frankfurt (dpa/tmn) - Siegel sind bewährte Methoden, mit denen Firmen Produkte besser anpreisen und teils verkaufen können. Immer wieder werben auch Unternehmen aus der Finanzbranche etwa mit dem Namen der Bafin - also der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Nicht immer halten sie sich dabei an die Regeln. Mitunter ist der Hinweis auch irreführend. "Eine Aufsicht oder Prüfung durch die Bafin ist kein Qualitätskriterium für die ökonomische Tragfähigkeit", erklärt Lena Ribka vom Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen. "Als Gütesiegel für das Produkt sollten Verbraucher das nicht begreifen."

Name wird häufig missbraucht

Die Bafin beaufsichtigt Finanzdienstleister - prüft etwa, ob sie sich an Regeln und Gesetze halten. Wer in Deutschland etwa Versicherungs- oder Bankgeschäfte betreiben, Finanz- sowie Zahlungsdienstleistungen erbringen, oder Investment verwalten will, braucht dafür meist eine Erlaubnis der Bafin. Empfehlungen oder Bewertungen der Produkte gehören nicht zu den Aufgaben der Behörde.

Dennoch nutzen immer wieder Firmen den Namen der Bafin als Qualitätsbeweis. Dagegen geht die Wettbewerbszentrale vor, eine Institution der Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb.

Syndikusanwalt Peter Breun-Goerke vertritt sie: "Teilweise nennen die Anbieter schlicht falsche Tatsachen. So behauptete etwa ein Spendeninformationsportal, dass es von der Bafin als einziges Portal eine Freigabe erhalten habe. Das stimmte aber nicht." Stattdessen hatte das Portal bei der Behörde angefragt, ob es deren Aufsicht unterliegt - und die Mitteilung, dass es keine spezielle Erlaubnis brauche, auf seiner Homepage als erfolgte Prüfung uminterpretiert.

Bafin prüft nur gesetzliche Mindeststandards

Breun-Goerke kennt solche Fälle. Ob ein Finanzdienstleister, der Immobilien vermittelt, eine Plattform für Krypto-Crowdfunding oder ein Unternehmen, das Lebensversicherungen aufkauft: Sie alle warben mit der Bafin - teils sogar mit dem Logo der Aufsichtsbehörde. "Für Verbraucher erweckt das den Eindruck, als ob die Bafin tatsächlich die Art und Weise der Geldanlage überprüft", sagt Breun-Goerke. "Teilweise sehen wir auch Fälle, bei denen Unternehmen aus der Finanzbranche angeben, dass ihr Prospekt von der Bafin 'gebilligt' oder 'gestattet' wurde", erzählt Ribka. Auch das erlaube das Gesetz bei bestimmten Produkten wie Vermögensanlagen nicht.

Wer Wertpapiere oder Vermögensanlagen anbietet, muss vorher ein Prospekt veröffentlichen, das die Produkte beschreibt. Die Bafin muss dieses Dokument vorab billigen. "Die Aufsicht prüft dabei nicht, ob das Produkt gut oder die angegebene Rendite realistisch ist", erklärt ein Bafin-Sprecher. "Stattdessen geht es darum, ob im Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthalten sind." Ob er vollständig und verständlich ist oder ob es offensichtliche Widersprüche gibt.

Bafin-Logo ist tabu

Unterliegen Unternehmen der Aufsicht, müssen sie darauf im Impressum hinweisen - das gilt etwa für Banken, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften. Laut einer Richtlinie dürfen darüber jedoch lediglich neutral informieren. Sobald die Werbung unsachlich sei "und beim Verbraucher falsche Vorstellungen über Art und Umfang der Aufsicht hervorruft, beanstanden wir dies", erklärt der Sprecher. Die Nutzung des Bafin-Logos sei tabu, auch die Nennung in Verbindung mit erdachten Siegeln, untersagt die Behörde.

"Stößt ein Verbraucher im Netz auf wirklich prominente Werbung mit der Bafin, sollte er skeptisch sein", rät Ribka. "Gibt es einen Prospekt, ist es sinnvoll, die Finanzzahlen, genannte Risiken, Anlagebedingungen und Anlagestrategie durchzuarbeiten." Ist für das Produkt kein Prospekt nötig, ist noch mehr Vorsicht geboten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt keine Empfehlungen oder Bewertungen zu Finanz-Produkten ab - das gehört nicht zu den Aufgaben der Behörde. Foto: Arne Dedert
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt keine Empfehlungen oder Bewertungen zu Finanz-Produkten ab - das gehört nicht zu den Aufgaben der Behörde. Foto: Arne Dedert
dpa
Lena Ribka arbeitet im Bereich Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Hessen. Foto: Marktwächter Finanzen
Lena Ribka arbeitet im Bereich Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Hessen. Foto: Marktwächter Finanzen
dpa-tmn
Peter Breun-Goerke vertritt als 
Syndikusanwalt die Wettbewerbszentrale, eine Kontrollinstitution der Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb. Foto: Assia Helmich
Peter Breun-Goerke vertritt als Syndikusanwalt die Wettbewerbszentrale, eine Kontrollinstitution der Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb. Foto: Assia Helmich
Assia Helmich