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Nach dem Tod kommt der Fiskus Wissenswertes zur Erbschaftsteuer

Wer erbt, muss darüber das Finanzamt informieren. Denn der Fiskus kann Erbschaftsteuer verlangen. Doch deren Höhe hängt von einigen Faktoren ab. Oft lässt sie sich auch ganz sparen. Aber wie?

Von Sabine Meuter, dpa 12.09.2018, 03:54
Anton Steiner ist Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Foto: Christian Müller/Deutsches Forum für Erbrecht
Anton Steiner ist Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Foto: Christian Müller/Deutsches Forum für Erbrecht Deutsches Forum für Erbrecht

München (dpa/tmn) - Nach dem Tod eines Menschen bekommen die Hinterbliebenen sein Hab und Gut. Erbschaftsteuer wird dabei nicht immer fällig. Wichtige Fragen und Antworten zum Thema:

Was verbirgt sich hinter der Erbschaftsteuer?

Erben und Vererben ist in Deutschland keine reine Privatsache. Der Gesetzgeber gibt die Regeln vor - und zwar mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Erbschaft definieren Juristen als "einen Erwerb von Todes wegen". Wer als gesetzlicher Erbe erbt oder per Testament als Begünstigter eingesetzt wird, muss auf das geerbte Vermögen grundsätzlich Erbschaftsteuer zahlen. Das setzt voraus, dass der Betroffene die Erbschaft auch annimmt.

"Steuerrechtlich spielt es keine Rolle, ob etwas durch Erbschaft, durch Vermächtnis, aufgrund eines Pflichtteilsrechts oder durch Schenkung erworben wird", sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München.

Gibt es Freibeträge?

Ja. Erst wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, sind überhaupt Steuern fällig. "Der Steuerfreibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland. Ehepartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben, Kinder von jedem Elternteil 400.000 Euro, Enkel von ihren Großeltern 200.000 Euro. Geschwistern, Nichten, Neffen und Lebensgefährten steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.

Wann wird die Erbschaftsteuer fällig?

Ob Erb-, Vermächtnis-, Pflichtteilsfall oder Schenkung: Erben haben drei Monate ab dem Todestag Zeit, das geerbte Vermögen dem Finanzamt zu melden. In vielen Fällen ist der Fiskus auch schon informiert, zum Beispiel über das Standesamt. Liegt das Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag, fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung. Die Steuer sei erst zu dem im Steuerbescheid genannten Termin zu zahlen, sagt der Bonner Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Eberhard Rott.

Wie wird die Höhe der Erbschaftsteuer ermittelt?

Nach Abzug des jeweiligen Freibetrags muss der Wert des Erbes versteuert werden. Auch hier gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, desto weniger Steuern werden fällig. Am günstigsten ist der Steuersatz in Steuerklasse eins, zu der Eheleute und eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und deren direkte Nachkommen zählen. Der beträgt sieben Prozent bei einer zu versteuernden Summe bis 75.000 Euro und kann sich danach auf maximal 30 Prozent steigern.

Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Partner gehören zur Steuerklasse zwei. Hier liegt der niedrigste Steuersatz bei 15 Prozent und erhöht sich bis auf 43 Prozent. Zur Steuerklasse drei zählen alle übrigen Personen. Der niedrigste Steuersatz beträgt 30 Prozent und klettert je nach Vermögenswert bis auf 50 Prozent.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei Immobilien?

Keine Erbschaftsteuer für Wohneigentum fällt an, wenn der Erbe die Nachlassimmobilie zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet - sondern selbst bewohnt. "Vollumfänglich gilt dies jedoch nur für erbende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner", sagt Steiner, der auch Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht ist. Bei Kindern und - im Fall deren Todes - ihren Kindern wiederum wird die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung.

Wie lässt sich Erbschaftsteuer sparen?

"Durch Schenkungen zu Lebzeiten", sagt Rott. Im Gegensatz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden. Hat beispielsweise eine Mutter ihrem Sohn im Jahr 2008 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt, muss er keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später, im Jahr 2018, kann die Mutter ihm erneut 400.000 Euro abgabenfrei schenken. Auch eine Adoption oder eine Heirat können helfen.

Isabel Klocke arbeitet beim Bund der Steuerzahler in Berlin. Foto: Anette Koroll/Bund der Steuerzahler
Isabel Klocke arbeitet beim Bund der Steuerzahler in Berlin. Foto: Anette Koroll/Bund der Steuerzahler
Bund der Steuerzahler
Eberhard Rott ist Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge. Foto: Anke Schwarzer/HÜMMERICH legal
Eberhard Rott ist Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge. Foto: Anke Schwarzer/HÜMMERICH legal
HÜMMERICH legal