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Erbrechts-Tipp Entziehung des Pflichtteils im Testament anordnen

Hat der Erblasser keine Kinder, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Zwar kann der Pflichtteil wegen Unwürdigkeit entzogen werden, doch muss dieser Wille aus dem Testament hervorgehen. Das zeigt ein Urteil aus Nürnberg.

09.05.2018, 09:55

Nürnberg (dpa/tmn) - Auch Eltern können ihre Kinder beerben, wenn diese selbst keine Nachkommen haben. Wollen Kinder das verhindern, müssen sie ihren Eltern im Testament den Pflichtteil entziehen.

Fehlt eine entsprechende Regelung im Testament, kann ein Erbe einem Elternteil den Pflichtteil nicht verweigern, selbst wenn es einen Grund für eine Pflichtteilsentziehung gibt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hervor (Az.: 12 U 1668/17), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall hatte ein Mann seine Ehefrau im Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Der Mann verstarb kinderlos. Sein Vater verlangte von der Witwe seinen Pflichtteilsanspruch. Diese verweigerte dies mit der Begründung, dass der Vater seinen Pflichtteil verwirkt hat. So habe er seinem Sohn als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, misshandelt, mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben sowie mit Tötungsvorsatz mit einem Schraubenzieher angegriffen. Zudem habe der Kläger Gelder des Erblassers veruntreut. Allerdings fand sich im Testament nichts dazu, dass der Mann seinem Vater auch den Pflichtteil nehmen wollte.

Die Witwe musste den Pflichtteil daher auskehren. Zwar kann jeder gesetzliche Erbe enterbt werden. Der Pflichtteil ist aber nicht frei entziehbar. Nur im Falle der Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer wirksamen Pflichtteilsentziehung sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Die Gründe, die dazu berechtigen, sind im Gesetz aufgeführt. Außerdem muss der Erblasser im Testament angeordnet haben, dass der Pflichtteil entzogen wird. Hat er dies nicht getan, so hilft auch die Tatsache, dass einer der im Gesetz genannten Pflichtteilsentziehungsgründe wie mangelnde Unterhaltsleistung verwirklicht sind, dem Erbe nicht.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht