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Wenn Geld fehlt Erbschulden durch Grundstücksverkauf begleichen

Erben kann man in Deutschland nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. In einem Fall wollte eine Erbin ein im Erbe enthaltenes Grundstück verkaufen, um die Schulden zu begleichen. Darf sie von den Miterben verlangen, an dem Verkauf mitzuwirken?

12.09.2018, 13:11

Düsseldorf (dpa/tmn) - Erben müssen die Schulden des Verstorbenen begleichen - doch nicht immer genügt dafür das geerbte Geldvermögen. Dann liegt es nahe, zum Beispiel Grundstücke aus dem Nachlass zu verkaufen.

Gibt es mehrere Erben, kann es darüber Streit geben. Letztlich sind Erben aber verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Erben müssen im Zweifel mitziehen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: I-7 U 59/16), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im verhandelten Fall bot der Nachlass nicht ausreichend flüssige Mittel, um die geerbten Schulden zu begleichen. Eine Miterbin wollte darum zur Tilgung der Schulden ein geerbtes Grundstück verkaufen. Als sie einen Käufer fand, verlangte sie von ihren Miterben, am Verkauf mitzuwirken. Dies geschah zu Recht, urteilten die Richter.

Jeder der Erben sei dazu verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Das schließe ein, vor der Teilung des Erbes fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Reichen die vorhandene Liquidität und die laufenden Erträge des Erbes dafür nicht aus, kann der Verkauf einzelner Vermögenswerte erforderlich sein. Und zwar dann, wenn durch den Verkauf unterm Strich ein größerer Verlust des Nachlasswertes vermieden wird. Wer seine Mitwirkungspflichten verletzt, muss für dadurch entstandene Verluste geradestehen.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht