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Bilanzskandal Experte rät Wirecard-Anlegern: Schadenersatzansprüche prüfen

Erst ein Star und jetzt ein gefallener Engel: Anleger haben nach dem Bilanzskandal bei Wirecard hohe Verluste gemacht. Ob Schadenersatzansprüche bestehen, sollten Anleger prüfen.

16.07.2020, 16:41

Düsseldorf (dpa/tmn) - Für Anleger ist der Bilanzskandal beim Zahlungsdiensteabwickler Wirecard ein Fiasko. "Viele sind verzweifelt, denn der erlittene Schaden ist hoch", sagte Marc Thüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).

Betroffene könnten aber möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben. Gemeinsam mit der europäischen Anlegervereinigung Better Finance will die DSW eine Plattform bauen, über die sich betroffene Anleger organisieren können. Anleger können sich für einen Informationsdienst anmelden, der sie über die weiteren Schritte informiert. Bis zum Spätsommer soll die Plattform fertig sein.

Außergerichtliche Einigung kann Alternative sein

"Eine Klage ist für Anleger augenscheinlich das Mittel der Wahl", erklärte Thüngler. "Aber wir arbeiten auch an alternativen Lösungen." Möglich wäre beispielsweise eine außergerichtliche Einigung, ähnlich wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sie im Dieselskandal mit dem Volkswagen Konzern getroffen habe.

Am 18. Juni hatte Wirecard öffentlich machen müssen, dass der Wirtschaftsprüfer EY für das Jahr 2019 das Testat verweigert hatte. Rund 1,9 Milliarden Euro, die angeblich auf Treuhandkonten lagen, waren nicht auffindbar. Wirecard hatte daraufhin am 25. Juni Insolvenz angemeldet.

Ansprüche verjähren erst in drei Jahren

Geschädigt sind nach Ansicht der DSW nicht ausschließlich Aktionäre, sondern auch Besitzer von Wirecard-Anleihen oder von auf Wirecard-Aktien beruhenden Derivaten. Betroffene sollten nicht überhastet handeln, riet DSW-Vizepräsident Klaus Nieding.

Vor einer möglichen Klage müssten noch viele Fragen geklärt werden. So gebe es nicht nur viele Anspruchsgrundlagen, sondern mit Vorstand, Aufsichtsrat oder Wirtschaftsprüfern auch mehrere mögliche Prozessgegner. "Man sollte nicht zu schnell schießen, sondern erst einmal schauen, welche Munition es gibt." Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bleibe bis Ende 2022 Zeit, Forderungen geltend zu machen.

Aktien nicht zu schnell verkaufen

Auch sollten betroffene Aktionäre überlegen, ob sie die Wirecard-Aktien verkaufen. Zwar könnten die Verluste dann mit anderen Aktiengewinnen verrechnet werden. Ein Rückabwicklungsschaden könne dann vor Gericht aber nicht mehr geltend gemacht werden, sondern nur ein Kursdifferenzschaden, erklärte Nieding.

Beim Rückabwicklungsschaden wird das Geld für die getätigte Anlage zurückgefordert. Beim Kursdifferenzschaden bezieht sich die Forderung hingegen auf den Kursverlust, den Anleger erlitten haben.

© dpa-infocom, dpa:200716-99-819046/4

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