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Erbrechts-Tipp Gutachten zu eigenhändigem Testament nur im Einzelfall

Hat der Vater den Text geschrieben oder nicht? Um das einzuschätzen, muss man die Schrift gut kennen. Wer darf im Zweifel entscheiden? Bei Testamenten kann es dabei um viel gehen.

01.01.2020, 04:14

München (dpa/tmn) - Den letzten Willen kann man auch in einem handschriftlich verfassten Testament kundtun. Später hängt viel daran, ob die Schrift eindeutig dem Erblasser zugeordnet werden kann.

Doch selbst wenn Angehörige die Echtheit bezweifeln, muss das Nachlassgericht nicht immer ein Sachverständigengutachten einholen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg hervor, über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Nach seinem Tod bezweifelten die fünf Geschwister der Tochter, dass der Vater das Testament eigenhändig verfasst hatte. Normalerweise sei an der Schrift des an Parkinson Erkrankten zu erkennen gewesen, dass seine Hand zitterte - nicht aber im Testament.

Zudem habe er zu Lebzeiten erklärt, dass er kein entsprechendes Testament verfasst habe. Nach Ansicht der Geschwister habe das Nachlassgericht ein Schriftgutachten einholen müssen.

OLG: Richter dürfen Schriftproben vergleichen

Das sahen die Richter am Oberlandesgericht anders. Im Normalfall genüge es, wenn der Richter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht. Dies war in diesem Fall geschehen. Nur bei besonderen Zweifelsfällen sei ein Gutachten zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments einzuholen.

Für solche Zweifel gab die Schrift den Richtern zufolge keinen Anlass. Die einzelnen Buchstaben ähnelten solchen auf dem umfangreichen Vergleichsmaterial, das als Kopie vorlag.

Parkinson-Erkrankung spreche nicht gegen Schrift

Zudem sei sehr wahrscheinlich, dass man sich für ein Testament viel Zeit nehme und sich bemühe, deutlich zu schreiben. Es sei nicht entscheidend, ob Menschen mit Parkinson dazu neigen, mit kleinerer Schrift zu schreiben, der Text hier aber in großen Druckbuchstaben geschrieben wurde. Zittern in der Hand wegen eines Tremors verhindere außerdem nicht unbedingt ein sauberes Schriftbild, so das Gericht.

Darüber hinaus sei laut OLG über das Verhältnis zwischen Vater und alleinerbender Tochter nichts bekannt, was zwingend dagegen spreche, dass er sie besonders bedenken wollte. Wer möchte, dass Gerichte ein Sachverständigengutachten einholen, muss besondere Gründe vortragen.

Beschluss